Sehr geehrter Ratuschender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.
Zunächst einmal müsste für eine abschließende Beurteilung der Angelegenheit natürlich der konkrete Vertrag eingesehen werden, was an dieser Stelle allerdings nicht erfolgen kann. Diesbezüglich käme es darauf an, ob der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam und nicht zu weitgehend ist. Insbesondere müssten von dem Ausschluss Gewährleistungsansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ausgenommen sein, was regelmäßig bei den Musterformulierungen der Fall sein wird.
Für einen zulässigen Gewährleistungsausschluss spricht ferner, dass der Anwalt in dem genannten Schreiben einzig das bewusste Verschweigen bekannter Mängel, also arglistiges Handeln nennt.
Sollte sich eine derartige Arglist nachweisen lassen, würde diese auch einen wirksamen Gewährleistungsausschluss überwinden und Ansprüche gegen Sie auslösen.
Soweit Sie mitteilen, den Mangel selbst nicht gekannt zu haben, würde diese Unkenntnis natürlich der Arglist widerum entgegenstehen. Insoweit wäre es Sache des Käufers darzulegen und ggf. zu beweisen, warum Sie den Mangel zumindest hätten kennen müssen.
Ob dieser Beweis durch das Sachverständigengutachten möglich ist kann erst nach Einsicht in dieses beurteilt werden. Zudem ist es Ihnen selbst natürlich ebenfalls möglich, Beweis dafür anzubieten (z.B. durch Zeugen), dass der Roller vor dem Verkauf stets uneingeschränkt funktionierte und ein Mangel insoweit nicht erkennbar war.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie auf das Schreiben antworten und mitteilen, dass Sie nichts von einem Defekt bemerkten und der Roller einwandfrei lief. Zudem sollten Sie, falls noch nicht geschehen, um Übersendung des Sachverständigengutachtens bitten, um sich einen besseren Überblick zu verschaffen. Erst danach kann im Ansatz eingeschätzt werden, ob ein Vergleich auf Basis des hälftigen Kaufpreises in Ihrem Interesse sinnvoll ist.
Ob der Verkäufer schlussendlich mit einer Klage gegen Sie Erfolg hätte und Sie zur Zahlung verpflichtet würden kann abschließend, wie sich aus den vorgenannten Aspekten ergibt, erst nach Kenntnis aller in Betracht kommenden Beweismittel, insbesondere des Gutachtens, seriös eingeschätzt werden.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der hier bestehenden Möglichkeiten einen ersten Einblick in die Situation verschafft zu haben. Sollten sich diesbezüglich noch Nachfragen ergeben haben, nutzen Sie die für Sie kostenlose Nachfragefunktion, oder kontaktieren Sie mich gern direkt.
Mit freundlichem Gruß
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
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Fachanwalt für Strafrecht