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Rollerverkauf von privat an privat

24. August 2011 12:47 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vergangenen Monat meinen Roller von privat an privat verkauft. Der Käufer besichtigte den Roller und fuhr ihn auch Probe. Nach ein paar Verhandlungen beschloss der Käufer den Roller zu kaufen. Der Roller wurde mittels eines Vertrags von Mobile.de unter Ausschluss der Sachmängel an den Käufer verkauft.

Einen Tag später, meldete sich der Käufer bei mir, dass der Motor nach einigen Fahrmetern aus ging und nicht mehr angesprungen sei. Ich habe ihn geraten, eine Werkstatt aufzusuchen, da ich ihm mit diesem Problem auch nicht weiterhelfen könne.

Nach ca. zwei Wochen erhalte ich einen Brief von seinem Anwalt, dass ein Sachverständiger in der Werkstatt meinte, dass der Roller von Anfang an gebrauchsuntauglich war, was allerdings aufgrund der vorangegangenen langen Standzeit (ca. fünf Jahre, dies auch in der Anzeige stand) für unwissende Dritte erst nach einigen Fahrmetern erkennbar wäre.

Im Anwaltsschreiben steht geschrieben, dass ich ihn diesen Mangel bewusst verschwiegen habe und ein Ausschluss der Sachmängel sich nicht erstreckt. Um gerichtliche Folgen aus dem Weg zu gehen, soll ich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Hälfte des Kaufpreises zuückerstatten.

Da ich über diesen Mangel nichts wusste und der Motor vor dem Verkauf normal gelaufen ist, bin ich mir keiner Schuld bewusst, dass Fahrzeug „bewusst mit diesem Mangel" verkauft zu haben. Zudem fuhr der Käufer den Roller vor meinen Augen mehrere Meter Probe und es gab auch keine Anzeichen, dass der Motor defekt sei.

Können Sie mir sagen, wie ich mit dem Brief von seinem Anwalt umzugehen habe?
Muss ich mich schriftlich dazu äußern bzw. der Forderung nachgehen, wie im Schreiben verlangt?
Hat der Käufer eine Chance, vor Gericht sein Geld wiederzubekommen, weil der Mangel lt. Werkstatt ja schon während dem Kaufzeitpunkt existiert haben soll, beide Parteien aber nichts darüber bemerkt haben?

Vielen Dank im Voraus.

24. August 2011 | 13:32

Antwort

von


(38)
Grabenstraße 38
44787 Bochum
Tel: 0234 45934220
Web: https://www.ra-duellberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratuschender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.

Zunächst einmal müsste für eine abschließende Beurteilung der Angelegenheit natürlich der konkrete Vertrag eingesehen werden, was an dieser Stelle allerdings nicht erfolgen kann. Diesbezüglich käme es darauf an, ob der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam und nicht zu weitgehend ist. Insbesondere müssten von dem Ausschluss Gewährleistungsansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ausgenommen sein, was regelmäßig bei den Musterformulierungen der Fall sein wird.

Für einen zulässigen Gewährleistungsausschluss spricht ferner, dass der Anwalt in dem genannten Schreiben einzig das bewusste Verschweigen bekannter Mängel, also arglistiges Handeln nennt.
Sollte sich eine derartige Arglist nachweisen lassen, würde diese auch einen wirksamen Gewährleistungsausschluss überwinden und Ansprüche gegen Sie auslösen.

Soweit Sie mitteilen, den Mangel selbst nicht gekannt zu haben, würde diese Unkenntnis natürlich der Arglist widerum entgegenstehen. Insoweit wäre es Sache des Käufers darzulegen und ggf. zu beweisen, warum Sie den Mangel zumindest hätten kennen müssen.

Ob dieser Beweis durch das Sachverständigengutachten möglich ist kann erst nach Einsicht in dieses beurteilt werden. Zudem ist es Ihnen selbst natürlich ebenfalls möglich, Beweis dafür anzubieten (z.B. durch Zeugen), dass der Roller vor dem Verkauf stets uneingeschränkt funktionierte und ein Mangel insoweit nicht erkennbar war.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie auf das Schreiben antworten und mitteilen, dass Sie nichts von einem Defekt bemerkten und der Roller einwandfrei lief. Zudem sollten Sie, falls noch nicht geschehen, um Übersendung des Sachverständigengutachtens bitten, um sich einen besseren Überblick zu verschaffen. Erst danach kann im Ansatz eingeschätzt werden, ob ein Vergleich auf Basis des hälftigen Kaufpreises in Ihrem Interesse sinnvoll ist.

Ob der Verkäufer schlussendlich mit einer Klage gegen Sie Erfolg hätte und Sie zur Zahlung verpflichtet würden kann abschließend, wie sich aus den vorgenannten Aspekten ergibt, erst nach Kenntnis aller in Betracht kommenden Beweismittel, insbesondere des Gutachtens, seriös eingeschätzt werden.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der hier bestehenden Möglichkeiten einen ersten Einblick in die Situation verschafft zu haben. Sollten sich diesbezüglich noch Nachfragen ergeben haben, nutzen Sie die für Sie kostenlose Nachfragefunktion, oder kontaktieren Sie mich gern direkt.

Mit freundlichem Gruß


Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht

ANTWORT VON

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