Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Nach Ihren Schilderungen ist zunächst festzuhalten, das Sie weder verpflichtet sind für die Entwässerung der Nachbargrundstücke zu sorgen, noch wegen fehlender Leitungsrechte (etwa in Form einer Grunddienstbarkeit § 1018 BGB) Ihrer Nachbarn die fremden Leitungen dulden oder gar neu herstellen müssen.
Ein Neuanschluss der Rohre an alter Stelle setzt demnach voraus, dass Sie einer Grundienstbarkeit (Leitungsrecht) - üblicherweise gegen Entgelt - zustimmen. Machen Sie Ihren Nachbarn klar, dass Sie dies (Gewährung eines Leitungsrechts) nur weiter in Erwägung ziehen, wenn die Rohre sofort auf deren Kosten fachmännich angeschlossen werden, da mit Blick auf einen drohenden Schaden an Ihrem Grundstück Gefahr im Verzug ist.
BESEITIGUNGS- und UNTERLASSUNGSANSPRUCH
Das Zuführen des Abwassers der Nachbarn mittels eines Abwasserrohre haben Sie nicht zu dulden § 906 Abs. 3 BGB.
Demnach stehen Ihnen Abwehransprüche aus den §§ 862,907 und 1004 BGB zu. Die Nachbarn haben die Störung zu unterlassen (kein Wasser mehr auf Ihr Grundstück leiten) und zu beseitigen (durch Anschluss an das öffentliche Kanalnetz entsprechend den gesetzlichen Vorschriften z.B. Abwasssersatzung der Gemeinde). Schuldner Ihnen gegenüber ist der Störer also die Nachbarn.
Die Kosten der Beseitigung trägt der Störer. Notfalls können Sie die Störung auf Kosten der Nachbarn beseitigen (Erstattungsanspruch nach §§ 683/684, 812 ff BGB). Tatsächlich wäre die durch den Anschluss der Leitungen oder im Extremfall soger ddas Verschliessen bzw. dem Abriss der Leitungen zu erreichen.
SCHADENSERSATZ
Sollte Ihnen ein Schaden entstehen ist dieser bei Verschulden zu ersetzen.
ÖFFENTLICH RECHTLICHE VORSCHRIFTEN (Abwassersatzung)
Fordern Sie das Bauamt auf, sofort tätig zu werden, da Gefahr im Verzug ist. Kündigen Sie an, andernfalls auch Ansprüche gegen die Baubehörde zu prüfen.
Falls Sie die Leitungen der Nachbarn dulden wollen (wozu ich Ihnen rate, da dies im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis für alle Beteiligten die kostengünstigste Regelung zu sein scheint), regen Sie an, dass eine öffentlich rechtliche Baulast (auf Kosten der Nachbarn bestellt wird). Stellen Sie dabei sicher, dass alle Kosten der Herstellung und Unterhaltung dieser Anschlüsse in der Zukunft von den Nachbarn getragen werden. Damit sollte auch für die Zukunft Rechtssicherheit bestehen.
In Anbetracht der Jahreszeit und der Witterung, sowie der Gefahr im Verzuge meine ich, dass alle Beteiligten erkennen sollten, dass der Anschluß (oder Verschluß der Rohre) sofort spätestends bis zum 22.12.2006 zu erfolgen hat.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt