Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
Nun meine Fragen:
Ist dieses Vorgehen üblich? Vorschläge an den Vormund, er entscheidet im Prinzip ob der Preis angemessen ist, und danach reicht er das Angebot eventuell weiter oder auch nicht?
Das Prozedere kann dann immer eintreten, wenn der Vormund nicht die Entscheidungsbefugnis in Grundstückssachen hat. Hier obliegt der endgültigen Entscheidung in der Regel einem Gericht, wenn der Vormund dazu kommen sollte, dass es wirtschaftlich vertretbar ist.
Kann der Vormund entscheiden welchen Preis wir bezahlen? Er argumentiert immer dass das Gericht unter einem gewissen Preis (eben diese 120€) nicht ja sagen wird. Dass es sich nur um Feuchtwiese handelt, lässt er als Argument nicht gelten.
Der Vormund ist rechtlich die Entscheidungsperson. Ohne den Antrag vom Betreuer wird sich das Gericht nicht mit Ihrem Kaufangebot beschäftigen, sodass es leider ganz dem Betreuer obliegt, ob er Ihr Angebot wahrnimmt.
Muss er nicht als Vormund stets das "beste" für seinen Schützling wollen? Wenn der Bauer 7 Euro bietet und wir 30 müsste er doch theoretisch uns die gewünschte Fläche für den besseren Preis verkaufen und nicht stur auf 120 Euro pochen?
Der Betreuer hat natürlich trotzdem eine Vermögensbetreuungspflicht. Wenn Sie also
€ 30,00 bieten und er am Ende das Grundstück unter Ihrem Angebot verkauft, begeht er eine Pflichtverletzung, die auch gegenüber dem Amtsgericht angezeigt werden kann. Allerdings würde dann das Grundstück trotzdem verkauft sein.
Ohne die Gewissheit eines konkreten Kaufangebotes durch den Bauer und die Absicht das Grundstück an diesen zu einem sehr niedrigen Preis zu verkaufen, würde ich das Amtsgericht nicht anrufen. Erst wenn dieses irgendwie belegbar ist, könnten Sie noch probieren, das Geschäft mit Hilfe des Gerichts zu stoppen.
Vielleicht würde es ja auch schon ausreichen, wenn Sie dem Betreuer in einem Brief auf die Vermögensbetreuungspflicht aufmerksam machen und eine Anzeige an das Amtsgericht in Aussicht stellen, dass Sie bereit sind, € 30,00 zu bieten, somit weit mehr als es Ackerfläche wert ist.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt