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Risiko LV zahlt nicht

23. Januar 2008 09:49 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Sie um Ihre Hilfe bei folgender Sachlage bitten. Mein Mann ist Ende 2006 verstorben. Er hatte eine Risiko Lebensversicherung abgeschlossen.

Nach Meldung des Todesfalls forderte die Versicherung Unterlagen von den betreuenden Ärzten an. Im Anschluss daran verweigerte sie die Auszahlung, aufgrund der bei Versicherungsabschluss teilweise unvollständigen Angaben.

Als ich anschließend mit dem Schreiben der Versicherung zu einem Anwalt in meinem Wohnort ging, riet mir dieser von einer Weiterverfolgung der Sache ab.

Kürzlich musste ich bezüglich eines Schenkungsvetrages wieder zu diesem Anwalt. Er teilte mir mit, dass der von mir gewünschte Vertrag nicht möglich sei. Bei "frag einen anwalt.de" fand ich sofort einen Anwalt der den Schenkungsvertrag in der von mir gewünschten Ausführung erstellen konnte.

Nun habe ich Zweifel, dass mich der Anwalt bei der Risiko LV richtig beraten hat. Deshalb möchte ich gerne eine zweite Meinung einholen. Ich würde gerne die Schreiben der Versicherung und des Anwalts nochmal prüfen lassen um die Sachlage nochmals beurteilen zu lassen.

Die Unterlagen könnte ich eigescannt per Email verschicken oder per Post als Kopien versenden.

Vielen Dank!


Eingrenzung vom Fragesteller
23. Januar 2008 | 10:07

Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:


Ich bin gerne bereit die Überprüfung der Sach- und Rechtslage bezüglich der Weigerung der Lebensversicherung (Versicherer, Versicherungsunternehmen) eine Zahlung an Sie zu leisten zu prüfen.


Dazu ist erforderlich, daß Sie mir alle Unterlagen (Versicherungsvertrag, Versicherungsschein, Versicherungsantrag, Versicherungsbedingungen [Allgemeine Versicherungsbedingungen] , Korrespondenz, Arztunterlagen etc.) zukommen lassen - gerne auch in Kopie.


Nach einer ersten Durchsicht der Unterlagen wäre gemeinsam zu entscheiden, wie weiter zu verfahren ist.


Ihr Fall weist darauf hin, daß der Versicherer Ihnen als begünstigter Person die Auszahlung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung verweigert. Zu vermuten ist, daß dem Veseicherungsnehmer (Ihrem Mann) vorgeworfen wird falsche Angaben bezüglich des Gesundheitszustandes der versicherten Person (ebenfalls ihr Mann) bei Vertragsabschluß gemacht zu haben (sogenannte Obliegenheitsverletztung). Wichtig wäre deshalb auch falls bekannt mitzuteilen wo und wann, vom wem (von Ihrem Mann oder von einem Versicherungsvertreter / Versicherungsagent/ Versicherungsmakler) der Antrag ausgefüllt wurde.

Zu beachten wäre hier insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) auszugsweise : "Nach der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung läßt sich, wenn der Agent das Formular ausgefüllt hat, allein mit dem Formular nicht beweisen, daß der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Dann muß vielmehr der Versicherer beweisen, daß der Versicherungsnehmer den Agenten mündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Dieser Beweis ist regelmäßig nur durch die Aussage des Versicherungsagenten zu führen (BGHZ 107, 322 , 325)."


Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Nachfragen oder Unterlagen können Sie vorab gerne an meine Emailadresse oder Postadresse senden.

Eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage kann im Rahmen einer Mandatserteilung/ Beauftragung erfolgen. Rückfragen diesbezüglich richten Sie bitte ebenfalls an meine Emailadresse oder Postadresse.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.

Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt

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