Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Riester Verkauf im Bürgergeldbezug

| 14. Mai 2025 17:46 |
Preis: 48,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


20:31

Sehr geehrtes Anwaltsteam,

ich habe einen Riestervertrag(Versicherung) und würde diesen verkaufen um das Geld dann in einen Goldsparplan zu investieren. Ich befinde mich seit längerem im Bürgergeld Bezug und vorher Hartz IV. Wie sieht das jetzt aus ,mit dem ausgezahlten Guthaben? Wird mir dieses dann auf die Leistung angerechnet und ich hätte dann gar nichts davon, um das anzulegen oder ist es wie andere mir versichern, dass das Geld behalten werden kann, da ich ja eine Freigrenze von 15.000 € habe,.
Ich würde die Versicherung noch in der Ansparphase verkaufen, da bis zu der Rente noch circa neun Jahre sind. Bin ziemlich verunsichert von verschiedenen Stellen verschiedenes höre oder lese. Danke für Ihre Mühe.

14. Mai 2025 | 18:37

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Grundsituation – Riester-Vertrag im Bürgergeldbezug

Ein Riester-Vertrag ist eine geförderte Altersvorsorge, die im Grundsatz geschützt ist, solange sie nicht vorzeitig aufgelöst wird. Wird sie während der Ansparphase gekündigt und ausgezahlt, kann das Konsequenzen für den Bürgergeldbezug haben.

2. Folgen der Kündigung eines Riester-Vertrags

Wenn Sie den Riester-Vertrag vor Rentenbeginn kündigen, passiert Folgendes:

-Die Versicherung zahlt das Guthaben aus, aber

- die staatliche Förderung (Zulagen + evtl. Steuerersparnis) wird zurückgefordert

-und das ausgezahlte Kapital zählt dann als verwertbares Vermögen im Sinne des Bürgergeldes
(§ 12 SGB II)

3. Anrechnung auf das Bürgergeld – Was ist geschützt?

Bei Bürgergeld gilt seit 2023 Folgendes (für Personen über 60 gelten teils andere Grenzen):
Freibetrag für Vermögen:

- Pro Lebensjahr: 150 € geschütztes Vermögen, mindestens jedoch 3.100 €

-Maximal: 10.050 € für Alleinstehende mit z. B. 67 Lebensjahren

- Zusätzlich: 750 € für notwendige Anschaffungen

Für Riester gilt jedoch während der Ansparphase:

-Riester-Verträge sind privilegiert und geschützt – aber nur, wenn sie nicht aufgelöst werden!

Sobald Sie kündigen, verliert der Vertrag diesen Schutz – und das Guthaben wird behandelt wie normales Vermögen.

4. Beispielhafte Auswirkung:

Angenommen, Sie erhalten bei Kündigung 8.000 € ausgezahlt.

Wenn Sie keinen weiteren Vermögensfreibetrag mehr übrig haben, wird der Betrag voll angerechnet, also: Leistungen werden gekürzt oder eingestellt, bis das Guthaben unter die Freigrenze fällt.

Nur wenn Sie z. B. nachweislich weniger als 15.000 € an sonstigem Vermögen haben (inkl. Konto, Schmuck, Auto etc.), kann das ausgezahlte Geld geschont bleiben – aber nur in der Höhe Ihres Freibetrags.

5. Anlage in Goldsparplan – ist kein Schutz

Das Umwandeln in Gold schützt nicht vor Anrechnung. Ein Goldsparplan gilt nicht als „zweckgebundenes" Vermögen und wird wie normales Vermögen gewertet – auch wenn das Geld direkt dorthin fließt.

6. Empfehlung

Bevor Sie kündigen:

- Lassen Sie sich beraten – z. B. bei einer Schuldnerberatung oder direkt beim Jobcenter
(Widerspruchsstelle)

- Fragen Sie konkret nach Ihrem persönlichen Vermögensfreibetrag

Prüfen Sie Alternativen wie:

Beitragsfreistellung des Riester-Vertrags (kein Verlust der Förderung)

- Verkauf oder Kündigung nur mit späterem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, wenn Sie
nicht mehr im Bürgergeldbezug sind

Fazit:

Ja, das ausgezahlte Guthaben wird auf das Bürgergeld angerechnet, wenn Sie den Riester-Vertrag kündigen. Es verliert seinen Schutzstatus. Nur in Höhe Ihres verbleibenden Vermögensfreibetrags dürfen Sie es behalten. Die Anlage in Gold schützt nicht vor Anrechnung.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2025 | 20:26

Hallo Herr Ahmadi
wenn ich das richtig verstanden habe, bedeutet das also, dass ich, wenn ich einen Freibetrag von 15.000 € habe was bei mir der Fall ist , ich bin unter 60 Jahre und habe sonst kein großartiges Vermögen und unter dieser Freigrenze bleibe ,mir das Geld dann nicht angerechnet wird und ich somit darüber verfügen kann. Dann könnte ich über das Geld doch dann auch frei verfügen. Also auch in ein Goldsparplan anlegen, soweit ich damit immer unter den 15.000 € bleibe.
Vielen Dank für Ihre Mühe und einen schönen Abend noch

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2025 | 20:31

Ja, genau richtig verstanden – ich fasse es noch einmal rechtssicher und klar zusammen, damit Sie Gewissheit haben:

Wenn Sie unter dem Vermögensfreibetrag bleiben, dürfen Sie das Geld behalten und frei darüber verfügen.

Da Sie:

- unter 60 Jahre alt sind,

- im Bürgergeld-Bezug stehen,

- kein weiteres nennenswertes Vermögen besitzen,

- und das ausgezahlte Guthaben aus dem Riestervertrag zusammen mit allem anderen
Vermögen unter 15.000 € liegt,

wird Ihnen dieses Vermögen nicht angerechnet. Es bleibt voll geschützt, und Sie dürfen es für Goldsparpläne oder andere Zwecke verwenden.

Wichtig ist nur:

Sie müssen bei einer Prüfung (z. B. Kontoauszug oder Nachfragen vom Jobcenter) nachweisen
können, dass Sie zu keinem Zeitpunkt über 15.000 € lagen.

Wenn Sie einen Goldsparplan abschließen, zählt das investierte Geld weiterhin als Vermögen, wird aber nicht angerechnet, solange Sie die Freigrenze einhalten.

Halten Sie ggf. Belege bereit (z. B. Kündigungsbetrag, Kontoauszug, Depotnachweis), falls das Jobcenter Rückfragen hat.

Tipp:

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, können Sie dem Jobcenter vorab eine formlose Mitteilung oder Anfrage schreiben, etwa:

„Ich plane die Kündigung eines Riestervertrags und eine Anlage des Auszahlungsbetrags in
Höhe von ca. [Betrag] in einen Goldsparplan. Mein gesamtes Vermögen liegt weiterhin unter
dem Freibetrag gemäß § 12 SGB II. Ist dies unschädlich im Hinblick auf meinen
Leistungsbezug?"

Dann haben Sie im Zweifel später etwas Schriftliches in der Hand.

Ihnen ebenfalls noch einen schönen Abend

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. Mai 2025 | 07:33

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Auf den Punkt gebrachte Antwort , sehr präzise. Es wurde genau auf mein Anliegen eingegangen. Die Antwort auch die Rückantwort war sehr genau und nachvollziehbar. Alles zügig und freundlich. Danke an den Anwalt.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Mai 2025
5/5,0

Auf den Punkt gebrachte Antwort , sehr präzise. Es wurde genau auf mein Anliegen eingegangen. Die Antwort auch die Rückantwort war sehr genau und nachvollziehbar. Alles zügig und freundlich. Danke an den Anwalt.


ANTWORT VON

(1131)

Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Grundstücksrecht