Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Grundsituation – Riester-Vertrag im Bürgergeldbezug
Ein Riester-Vertrag ist eine geförderte Altersvorsorge, die im Grundsatz geschützt ist, solange sie nicht vorzeitig aufgelöst wird. Wird sie während der Ansparphase gekündigt und ausgezahlt, kann das Konsequenzen für den Bürgergeldbezug haben.
2. Folgen der Kündigung eines Riester-Vertrags
Wenn Sie den Riester-Vertrag vor Rentenbeginn kündigen, passiert Folgendes:
-Die Versicherung zahlt das Guthaben aus, aber
- die staatliche Förderung (Zulagen + evtl. Steuerersparnis) wird zurückgefordert
-und das ausgezahlte Kapital zählt dann als verwertbares Vermögen im Sinne des Bürgergeldes
(§ 12 SGB II)
3. Anrechnung auf das Bürgergeld – Was ist geschützt?
Bei Bürgergeld gilt seit 2023 Folgendes (für Personen über 60 gelten teils andere Grenzen):
Freibetrag für Vermögen:
- Pro Lebensjahr: 150 € geschütztes Vermögen, mindestens jedoch 3.100 €
-Maximal: 10.050 € für Alleinstehende mit z. B. 67 Lebensjahren
- Zusätzlich: 750 € für notwendige Anschaffungen
Für Riester gilt jedoch während der Ansparphase:
-Riester-Verträge sind privilegiert und geschützt – aber nur, wenn sie nicht aufgelöst werden!
Sobald Sie kündigen, verliert der Vertrag diesen Schutz – und das Guthaben wird behandelt wie normales Vermögen.
4. Beispielhafte Auswirkung:
Angenommen, Sie erhalten bei Kündigung 8.000 € ausgezahlt.
Wenn Sie keinen weiteren Vermögensfreibetrag mehr übrig haben, wird der Betrag voll angerechnet, also: Leistungen werden gekürzt oder eingestellt, bis das Guthaben unter die Freigrenze fällt.
Nur wenn Sie z. B. nachweislich weniger als 15.000 € an sonstigem Vermögen haben (inkl. Konto, Schmuck, Auto etc.), kann das ausgezahlte Geld geschont bleiben – aber nur in der Höhe Ihres Freibetrags.
5. Anlage in Goldsparplan – ist kein Schutz
Das Umwandeln in Gold schützt nicht vor Anrechnung. Ein Goldsparplan gilt nicht als „zweckgebundenes" Vermögen und wird wie normales Vermögen gewertet – auch wenn das Geld direkt dorthin fließt.
6. Empfehlung
Bevor Sie kündigen:
- Lassen Sie sich beraten – z. B. bei einer Schuldnerberatung oder direkt beim Jobcenter
(Widerspruchsstelle)
- Fragen Sie konkret nach Ihrem persönlichen Vermögensfreibetrag
Prüfen Sie Alternativen wie:
Beitragsfreistellung des Riester-Vertrags (kein Verlust der Förderung)
- Verkauf oder Kündigung nur mit späterem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, wenn Sie
nicht mehr im Bürgergeldbezug sind
Fazit:
Ja, das ausgezahlte Guthaben wird auf das Bürgergeld angerechnet, wenn Sie den Riester-Vertrag kündigen. Es verliert seinen Schutzstatus. Nur in Höhe Ihres verbleibenden Vermögensfreibetrags dürfen Sie es behalten. Die Anlage in Gold schützt nicht vor Anrechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Hallo Herr Ahmadi
wenn ich das richtig verstanden habe, bedeutet das also, dass ich, wenn ich einen Freibetrag von 15.000 € habe was bei mir der Fall ist , ich bin unter 60 Jahre und habe sonst kein großartiges Vermögen und unter dieser Freigrenze bleibe ,mir das Geld dann nicht angerechnet wird und ich somit darüber verfügen kann. Dann könnte ich über das Geld doch dann auch frei verfügen. Also auch in ein Goldsparplan anlegen, soweit ich damit immer unter den 15.000 € bleibe.
Vielen Dank für Ihre Mühe und einen schönen Abend noch
Ja, genau richtig verstanden – ich fasse es noch einmal rechtssicher und klar zusammen, damit Sie Gewissheit haben:
Wenn Sie unter dem Vermögensfreibetrag bleiben, dürfen Sie das Geld behalten und frei darüber verfügen.
Da Sie:
- unter 60 Jahre alt sind,
- im Bürgergeld-Bezug stehen,
- kein weiteres nennenswertes Vermögen besitzen,
- und das ausgezahlte Guthaben aus dem Riestervertrag zusammen mit allem anderen
Vermögen unter 15.000 € liegt,
wird Ihnen dieses Vermögen nicht angerechnet. Es bleibt voll geschützt, und Sie dürfen es für Goldsparpläne oder andere Zwecke verwenden.
Wichtig ist nur:
Sie müssen bei einer Prüfung (z. B. Kontoauszug oder Nachfragen vom Jobcenter) nachweisen
können, dass Sie zu keinem Zeitpunkt über 15.000 € lagen.
Wenn Sie einen Goldsparplan abschließen, zählt das investierte Geld weiterhin als Vermögen, wird aber nicht angerechnet, solange Sie die Freigrenze einhalten.
Halten Sie ggf. Belege bereit (z. B. Kündigungsbetrag, Kontoauszug, Depotnachweis), falls das Jobcenter Rückfragen hat.
Tipp:
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, können Sie dem Jobcenter vorab eine formlose Mitteilung oder Anfrage schreiben, etwa:
„Ich plane die Kündigung eines Riestervertrags und eine Anlage des Auszahlungsbetrags in
Höhe von ca. [Betrag] in einen Goldsparplan. Mein gesamtes Vermögen liegt weiterhin unter
dem Freibetrag gemäß § 12 SGB II. Ist dies unschädlich im Hinblick auf meinen
Leistungsbezug?"
Dann haben Sie im Zweifel später etwas Schriftliches in der Hand.
Ihnen ebenfalls noch einen schönen Abend
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt