Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die gesetzliche Regelung findet sich hierzu im Bundesurlaubsgesetz.
Scheidet der Arbeitnehmer
innerhalb der ersten Jahreshälfte aus, so hat er grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Ein Rechenbeispiel bei z.B Ausscheiden ende April:
4 Monate / 12 Monate x 20 Tage = 6,67 Resturlaubstage
Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni
Bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen nach dem 30. Juni ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 1. Januar eines Jahres bestand. Der Arbeitnehmer hat hierbei immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer Fünftage-Woche also auf 20 Urlaubstage.
Dieses wären die Regelungen bei einem vertraglich geregelten Mindesturlaub.
Selbstverständlich müssen bei beiden Varianten die bereits genommen Urlaubstage abgezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.