Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Ob seitens der Sparkasse eine Verpflichtung besteht ist im Verhältnis zur Schufa geregelt. Meines Wissens existiert eine solche Pflicht nicht, da die überwiegenden Banken eine solche laufende Aktualisierung nicht vornehmen, zumal ein Insolvenzvermerk eingetragen ist.
Jedenfalls müßte die Bank aktuell eine Erledigung eintragen, da die Forderung infolge der Restschuldbefreiung nicht mehr besteht.
Da aber die Forderung nur gegenüber dem Treuhänder anzumelden ist und von diesem festgestellt wird, kann die Sparkasse aus meiner Sicht nicht bei der Schufa eine entsprechende Forderung eintragen und aktualisieren, da dies Ihren berechtigten Interessen zuwiderläuft und Sie damit einen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB
haben. Dies gilt auch für den Fall einer möglichen Versagung der Restschuldbefreiung, da dann die Forderung gegenüber Ihnen zwar wieder persönlich durchsetzbar ist, allerdings erst vergeblich eingefordert werden muss.
Insoweit sollten Sie die Sparkasse als auch die Schufa mit Fristsetzung auffordern die Einträge zu löschen, da diese Negativeinträge nicht berechtigt sind und gegen Ihre Interessen, gerade vor dem Hintergrund der Restschuldbefreiung verstoßen.
Schließlich ist die Meldung im Mai 2010 falsch, da keine Forderung besteht.
Sollte eine freíwilige Löschung nicht erfolgen, müssen Sie im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Klage gegen die Schufa eine Löschung erzwingen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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