Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Respektloses Verhalten einer Richterin im Ortstermin

25. September 2019 12:13 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Eine Familienrichterin vom Marburger Amtsgericht hatte schriftlich angekündigt, den 87 jährigen hoch dementen Betroffenen mit Pflegegrad 5 persönlich an seinem Wohnort, in unserem Einfamilienhaus, anzuhören.
Dieser Termin sollte dazu dienen weitere Informationen über die Notwendigkeit der Weiterführung der bestehenden Teilbetreuung bzw. dessen Aufhebung sein, welche wir als Inhaber einer vollumfänglichen Vorsorgevollmacht beantragt hatten.
Ohne weitere Information an uns , die Hauseigentümer, gesellten sich zu diesem Termin, eine Verfahrenspflegerin und die derzeitige Teilbetreuerin, welche verbissen an Ihrer Bestellung festhält.
Nach den ersten Ausführungen der Richterin, welche zur Vergangenheit der Angelegenheit nicht stimmten, fragte ich diese, ob SIe überhaupt wisse um was es hier geht. Nachdem auch die Verfahrenspflegerin kein Statement ablegen wollte, da Sie bemerkte " Nicht zu wissen um was es hier eigentlich geht und sie sich erst einlesen müsse.
Darauf raunzte mich die junge Richterin an, und bemerkte das ich hier keine Fragen zu Stellen habe sondern nur Sie. Und das ich dies zu unterlassen habe.
Da ich ein sehr hitziger Mensch bei drohender Ungerechtigkeit werden kann, hatte ich mich jedoch in der Gewalt und habe dies erst mal hingenommen um die Situation nicht eskalieren zu lassen.

Zu meiner Person sei gesagt, ich bin der Ersatzbevollmächtigte des Vollmachtengebers.

Hauptfrage hier ist : Darf ein Richter mir in meinem eigenen Haus den Mund verbieten. Sowie darf das Gericht einfach weitere Personen zu einem Termin in mein Haus laden ohne uns darüber zu Informieren ?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Ihr Ärger ist verständlich, doch es ist so, dass dem Gericht auch bei einem "Ortstermin" die Verhandlungsführung obliegt, so dass Sie derartige Äußerungen tätigen durfte.
Es handelt sich um eine Anhörung, welche in §§ 278 , 279 FamFG geregelt ist. Demnach kann nur der Betroffene selbst dies verweigern, dann aber ist eine Vorführung möglich. Gemäß § 276 FamFG kann das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen und geeignete Personen gemäß § 279 FamFG ebenfalls anhören.
Das Betreuungsgericht hat die Pflicht, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu machen und kann dazu auch geeignete Personen hinzuziehen.

Im Ergebnis macht es auch keinen Sinn, sich etwa über die Richterin zu beschweren o.ä., da diese ja über Ihre Sache entscheidet. Ein Anlass für einen Befangenheitsantrag ist nicht gegeben.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER