Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Reparaturkosten für Unfallschaden nach Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

| 30. März 2006 11:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 29.09.2002 einen Gebrauchtwagen gekauft. Im Kaufvertrag steht, dass der Wagen unfallfrei ist.
Dieses Auto habe ich am 24.02.2006 beim Kauf eines Jahreswagens in Zahlung gegeben. Der dazugehörige Vertrag wurde am 08.02.2006 geschlossen. Um den Inzahlungnahmepreis des Autos zu ermitteln, wurde vom Autohaus eine Wertermittlung durchgeführt. Dazu stand der Wagen dem Autohaus auch mehrmals zur Verfügung. Bei dieser Wertermittlung wurden keine wertbeeinflussenden Schäden oder ähnliches festgestellt.
Nach Inzahlungnahme des Wagens wurde dann aber doch ermittelt bzw. zufällig herausgefunden, dass das Auto einen Vorschaden hat. Und zwar sind auf beiden Fahrzeugseiten die Schweller eingedrückt worden (möglicherweise durch Aufsitzen auf einen Stein etc.) und diese Beschädigung ist durch eine freie Werkstatt nicht gerade fachmännisch repariert worden. Die Vorbesitzerin hat mittlerweile auch zugegeben, dass der Schaden zur Zeit Ihres Besitzes entstanden ist und auch während dieser Zeit repariert wurde. Von dieser Vorbeschädigung hatte ich keine Kenntnis. Auch in den dreieinhalb Jahren, in denen ich Eigentümer des Wagens war, ist diese Beschädigung nicht zu Tage getreten und auch bei Durchsichten, TÜV usw. nicht bemerkt worden.
Die Reparaturkosten sollen laut Autohaus nun ca. 1400,-- Euro betragen.
Das Autohaus möchte diese Kosten nun von mir ersetzt bekommen mit der Argumentation, dass ich diese Beschädigung, obwohl sie mir gar nicht bekannt war, nicht bei Inzahlunggabe des Autos hätte verschweigen dürfen. Ich hätte die Verantwortung für die Vorgeschichte des Wagens zu tragen. Es sei ein Unfallwagen und dies hätte von mir auch so angegeben werden müssen. Dies wäre dem Autohaus von dessen Rechtsanwalt auch so bestätigt worden.
Meine Frage ist nun: Kann das Autohaus tatsächlich die Kosten für die Reparatur dieses Schadens von mir verlangen? Falls nein, hat das Autohaus sonstig irgendwelche Rechte gegen mich?
Wohlgemerkt hat das Autohaus trotz Wertermittlung vor der Inzahlungnahme des Wagens nichts festgestellt, der Händler sagt mir sogar, weil (logischerweise) die schadhafte Stelle überlackiert war, hätte man auch als Fachmann nichts erkennen können.
Im Inzahlungnahmevertrag steht weder eine Zusicherung für eine Unfallfreiheit des Wagens, noch ist eine Regelung zur Gewährleistung für Mängel getroffen.
Jedoch habe ich den Wagen als Privatperson an den Händler nur deswegen in Zahlung gegeben, weil ich nur beim erzielten Preis bereit war, das eigentliche Grundgeschäft des Erwerbs des neueren Jahreswagens abzuschließen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


Zunächst verhält es sich so, dass Sie bei der Inzahlungnahme des gebrauchten Pkw rechtlich als Verkäufer zu behandeln sind, so dass das die Vorschriften über die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) Anwendung finden.

Dementsprechend haften Sie im Grundsatz für den Sachmangel, unabhängig davon, ob Ihnen die schadhafte Stelle bekannt war oder nicht.

Gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB kann das Autohaus als Käufer Gewährleistungsrechte in dem Fall, dass ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, allerdings nur geltend machen, wenn Sie den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Pkw übernommen haben, was Ihren Angaben zufolge beides nicht zutrifft und im Streitfall vom Käufer zu beweisen wäre.

Es kommt also darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, was im Streitfall von Ihnen zu beweisen wäre.
Dagegen spricht die Tatsache, dass der Fehler nicht einmal dem TÜV aufgefallen ist. Auf der anderen Seite muss sich das Autohaus zwar seine besondere Sachkunde, auch soweit diese durch eine Vertragswerkstatt vermittelt ist, entgegenhalten lassen, zumal der Pkw mehrmals untersucht wurde.
Im Hinblick auf die Beweislast und den Umstand, dass die überlackierte Stelle auch von einem Fachmann nicht hätte erkannt werden können, haben Sie jedoch hier die schlechteren Karten.

Zwar darf Ihnen das Autohaus nicht einfach die Kosten für die Reparatur in Rechnung stellen, ohne Ihnen zuvor selbst die Möglichkeit einer Nacherfüllung, bzw. Nachbesserung zu geben (§ 439 BGB ) und Ihnen hierfür eine angemessene Frist zu setzen (§§ 281 Abs. 1 , 323 Abs. 1 BGB ).
Hierdurch werden Sie aber nur einen gewissen Aufschub erreichen können.

Unberührt hiervon bleibt das Recht beider Parteien, eine Vertragsanpassung vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, so schwerwiegend verändert haben, dass ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist (§ 313 BGB ).

Nachdem Sie mitteilen, dass Sie nur unter der Voraussetzung, den Wagen zu dem vereinbarten Preis in Zahlung zu geben, bereit waren, „das eigentliche Grundgeschäft des Erwerbs des neueren Jahreswagens abzuschließen“, könnten Sie also versuchen, auf diese Weise das Tauschgeschäft gemäß § 313 BGB rückgängig zu machen oder dies zumindest ankündigen.
Dann werden Sie sich zwar wiederum die bisherige Abnutzung des Jahreswagens seit der Zulassung auf Sie anrechnen lassen müssen, haben also den Wertverlust von zwei Monaten zu ersetzen.
Möglicherweise ist aber auf diese Weise im Verhandlungswege noch eine vernünftige Lösung zu erzielen, nach der Sie z.B. nur einen Teil der Kosten übernehmen, da das Autohaus ja ein Interesse an der Durchführung des Vertrags hat.


Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben, auch wenn sie nicht ganz Ihren Erwartungen entsprechen mag.

Gerne können Sie noch eine Nachfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank, hier standen Einsatz und Nutzen in einem wirklich mehr als fairen Verhältnis.

"