Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Zunächst verhält es sich so, dass Sie bei der Inzahlungnahme des gebrauchten Pkw rechtlich als Verkäufer zu behandeln sind, so dass das die Vorschriften über die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) Anwendung finden.
Dementsprechend haften Sie im Grundsatz für den Sachmangel, unabhängig davon, ob Ihnen die schadhafte Stelle bekannt war oder nicht.
Gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB
kann das Autohaus als Käufer Gewährleistungsrechte in dem Fall, dass ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, allerdings nur geltend machen, wenn Sie den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Pkw übernommen haben, was Ihren Angaben zufolge beides nicht zutrifft und im Streitfall vom Käufer zu beweisen wäre.
Es kommt also darauf an, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, was im Streitfall von Ihnen zu beweisen wäre.
Dagegen spricht die Tatsache, dass der Fehler nicht einmal dem TÜV aufgefallen ist. Auf der anderen Seite muss sich das Autohaus zwar seine besondere Sachkunde, auch soweit diese durch eine Vertragswerkstatt vermittelt ist, entgegenhalten lassen, zumal der Pkw mehrmals untersucht wurde.
Im Hinblick auf die Beweislast und den Umstand, dass die überlackierte Stelle auch von einem Fachmann nicht hätte erkannt werden können, haben Sie jedoch hier die schlechteren Karten.
Zwar darf Ihnen das Autohaus nicht einfach die Kosten für die Reparatur in Rechnung stellen, ohne Ihnen zuvor selbst die Möglichkeit einer Nacherfüllung, bzw. Nachbesserung zu geben (§ 439 BGB
) und Ihnen hierfür eine angemessene Frist zu setzen (§§ 281 Abs. 1
, 323 Abs. 1 BGB
).
Hierdurch werden Sie aber nur einen gewissen Aufschub erreichen können.
Unberührt hiervon bleibt das Recht beider Parteien, eine Vertragsanpassung vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, so schwerwiegend verändert haben, dass ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist (§ 313 BGB
).
Nachdem Sie mitteilen, dass Sie nur unter der Voraussetzung, den Wagen zu dem vereinbarten Preis in Zahlung zu geben, bereit waren, „das eigentliche Grundgeschäft des Erwerbs des neueren Jahreswagens abzuschließen“, könnten Sie also versuchen, auf diese Weise das Tauschgeschäft gemäß § 313 BGB
rückgängig zu machen oder dies zumindest ankündigen.
Dann werden Sie sich zwar wiederum die bisherige Abnutzung des Jahreswagens seit der Zulassung auf Sie anrechnen lassen müssen, haben also den Wertverlust von zwei Monaten zu ersetzen.
Möglicherweise ist aber auf diese Weise im Verhandlungswege noch eine vernünftige Lösung zu erzielen, nach der Sie z.B. nur einen Teil der Kosten übernehmen, da das Autohaus ja ein Interesse an der Durchführung des Vertrags hat.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben, auch wenn sie nicht ganz Ihren Erwartungen entsprechen mag.
Gerne können Sie noch eine Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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