Sehr geehrter Fragesteller,
1.
da die Einbauküche laut Mietvertrag zum Mietgegenstand gehört und im Mietpreis enthalten ist, ist eine normale, durch vertragsgemäßen Gebrauch hervorgerufene Abnutzung durch die Zahlung der Miete abgegolten. Eine durch vertragsgemäßen Gebrauch notwendig werdende Reparatur muss der Eigentümer auf eigene Kosten vornehmen, OLG Hamm RE WM 91, 248
.
Die Klausel im Mietvertrag nach der die Reparaturkosten an der Küche vom Mieter zu tragen sind, ist unwirksam, da sie den Mieter unverhältnismäßig benachteiligt und überraschend ist.
2.
Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Mieter die Einbauküche bzw. die Geräte schuldhaft beschädigt hätte. Dies ist nach Ihrer Schilderung allerdings nicht der Fall.
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Ingo Bordasch
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