Sehr geehrter Fragesteller,
ja das ist richtig, da Ihre Rente als Ersttätigkeit gilt, wird die Zweittätigkeit mit der Steuerklasse VI besteuert. Dies gilt aber nur, wenn Sie mehr als 520,00 € im Monat verdienen. Bis dahin ist es ein Minijob.
Die hohen Steuerabzüge der Steuerklasse VI können Sie sich aber mit der jährlichen Steuererklärung ausgleichen und bekommen dann idR Steuern erstattet.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Danke für die schnelle Antwort.
In der Einkommensteuer Erklärung wird dann nach Freigrenze berechnet?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Steuerbescheid werden Ihre gesamten Einnahmen zusammengefasst und die Steuer unter Berücksichtigung der Freibeträge errechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt