Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Erstberatung handelt, die eine eingehende Rechtsberatung unter Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nicht ersetzen kann.
I.
Sofern tatsächlich keinerlei Entgelt fließen soll, kann Ihr Bekannter natürlich Hausmeistertätigkeiten als Gefälligkeit für Sie übernehmen, ohne dass hier eine Form von Schwarzarbeit vorläge.
Die Gewerkschaft der Polizei trägt insoweit vor:
„„Ein geringes Entgelt, das quasi als Entschädigung oder kleines Dankeschön bezahlt wird oder eine kleine Entlohnung in Form von Naturalien geht in solch einem Fall absolut in Ordnung"
(http://www.polizei-dein-partner.de/themen/wirtschaft/detailansicht-wirtschaft/artikel/nachbarschaftshilfe-gefaelligkeit-oder-schwarzarbeit.html)
Ein entsprechendes „Dankeschön" kann man allerdings nicht bei einer dauerhaften Tätigkeit, auf die der Fall bei Ihnen ja anscheinend ausgelegt ist, nicht immer wieder zahlen.
Wichtig ist jedenfalls, dass die Tätigkeit nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die Gewinnerzielungsabsicht muss sich hierbei nicht zwingend auf einen Geldlohn beziehen, sondern kann sich auch auf andere Gegenleistungen erstrecken. Auch darf kein Vertrag bestehen, Ihr Bekannter also bindende Pflichten in den gegenüber haben.
II.
Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes Ihres Bekannten zusätzlich zu seiner Rente in Höhe von 450 € pro Monat, ohne dass dieser den Betrag versteuern lassen müsste. Hierbei sollten Sie sich aber kurz bei der Rentenversicherung rückversichern, da Unterschiede bestehen, je nachdem, ob es sich um eine Voll- oder eine Teilrente handelt und ob die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder danach bezogen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Simonet
Rechtsanwalt
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