Ihre Situation ist in der Tat komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Überzahlung durch einen Fehler des Zahlenden, in diesem Fall der Pensionskasse, ein Rückforderungsanspruch besteht. Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 812 Abs. 1, der besagt, dass eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, zurückgefordert werden kann.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel. Eine davon könnte in Ihrem Fall relevant sein: Wenn Sie aufgrund der Überzahlung in gutem Glauben einen Verbrauch getätigt oder eine Verbindlichkeit getilgt haben, die Sie sonst nicht getätigt hätten, und diese nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, könnte ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen sein (BGB § 814). Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, hängt von den genauen Umständen ab und sollte von einem Rechtsanwalt vor Ort mit allen Belegen geprüft werden / wenn das Geld bereits weg sein sollte. Ansonsten muessen sie es tatsaechlich zurueck zahlen weil keine Entreicherung vorliegt.
Was die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte betrifft, so ist es in der Tat so, dass eine Rückzahlung der Rentenbeiträge Auswirkungen auf Ihre Einkommensteuererklärungen und Ihre Krankenversicherungsbeiträge haben könnte. Hier wäre es ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren oder tatsaechlich zuerst mit ihrer Steuernummer beim FA ihren Sachbearbeiter anzurufen. Bei der KK kommt es drauf an, ob sie freiwilig oder privat einen immer gleichen Beitrag zahlen. Wird der Beitrag prozentual berechnet, wird er sich durch Aenderung der Rente auch aendern.
Die Pensionskasse hat ihnen da echt einen Bären Dienst erwiesen!
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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