Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rentenzahlung von Pensionskasse - Kapitalabfindung

12. Februar 2024 15:55 |
Preis: 55,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
ich bin seit 03.2021 in vorgezogener Rente und erhalte seitdem neben den Rentenversicherungsbezügen auch Rentenbezüge von meiner Pensionskasse aus privater/betrieblicher Vorsorge.
Ende 2023 bekam ich von meiner Pensionskasse die Nachricht, dass ich mir das angesparte Kapital auszahlen lassen kann, also eine Kapitalabfindung statt weiterer Rentenzahlungen erhalten kann.
Ich habe mich für diese Kapitalabfindung entschieden und den Betrag auch erhalten.
6 Wochen später bekam ich von meiner Pensionskasse Nachricht, dass ihr ein Eingabefehler unterlaufen ist, und mir die Rente durch die Abfindung 2 mal ausgezahlt wurde.
Ich solle also den Betrag der Kapitalabfindung zurückzahlen, oder alle bisher erhaltenen Renten von der Pensionskasse seit 03.2021 bis heute.
Der Fehler liegt wahrscheinlich darin, dass mir die Kapitalabfindung überhaupt angeboten wurde.
Die Pensionskasse spricht in ihrem Schreiben von einem Eingabefehler und bittet für das Versehen um Entschuldigung.
Meine Frage ist, wie gehe ich mit dieser Angelegenheit überhaupt um?
Kann ich die Rückzahlung verweigern? Hat die Pensionskasse bei Selbstverschulden ein Recht auf Rückforderung?
Momentan neige ich dazu die erhaltenen Rentenbeiträge zurückzuzahlen und die Kapitalabfindung zu behalten: Was bedeutet dies für geleistete Krankenkassenbeiträge und für die Einkommensteuerklärungen der Jahre 2021 und 2022. Muss das alles revidiert werden?
Mit freundlichen Grüßen

12. Februar 2024 | 17:28

Antwort

von


(294)
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Ihre Situation ist in der Tat komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Überzahlung durch einen Fehler des Zahlenden, in diesem Fall der Pensionskasse, ein Rückforderungsanspruch besteht. Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 812 Abs. 1, der besagt, dass eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, zurückgefordert werden kann.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel. Eine davon könnte in Ihrem Fall relevant sein: Wenn Sie aufgrund der Überzahlung in gutem Glauben einen Verbrauch getätigt oder eine Verbindlichkeit getilgt haben, die Sie sonst nicht getätigt hätten, und diese nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, könnte ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen sein (BGB § 814). Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, hängt von den genauen Umständen ab und sollte von einem Rechtsanwalt vor Ort mit allen Belegen geprüft werden / wenn das Geld bereits weg sein sollte. Ansonsten muessen sie es tatsaechlich zurueck zahlen weil keine Entreicherung vorliegt.
Was die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte betrifft, so ist es in der Tat so, dass eine Rückzahlung der Rentenbeiträge Auswirkungen auf Ihre Einkommensteuererklärungen und Ihre Krankenversicherungsbeiträge haben könnte. Hier wäre es ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren oder tatsaechlich zuerst mit ihrer Steuernummer beim FA ihren Sachbearbeiter anzurufen. Bei der KK kommt es drauf an, ob sie freiwilig oder privat einen immer gleichen Beitrag zahlen. Wird der Beitrag prozentual berechnet, wird er sich durch Aenderung der Rente auch aendern.
Die Pensionskasse hat ihnen da echt einen Bären Dienst erwiesen!


ANTWORT VON

(294)

Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vereins- und Verbandsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Existenzgründungsberatung
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER