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Rentenversicherungspflicht für Selbständige

4. September 2006 09:05 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin als selbständige Dozentin in verschiedenen Firmen und Schulen Tätig. Am Freitag erhielt ich von der BfA einen Bescheid über Statusfeststellung. Es ist nicht auszuschließen laut Text des Bescheides, dass ich als Dozentin der Rentenversicherungspflicht unterliege und damit natürlich rückwirkend Beträge in die Rentenversicheung einzahlen soll.
Im Rahmen meiner Tätigkeit habe ich mich aber selbst per Lebensversicherung und Rentenversicheung versichert was kann ich gegen diese evtl. Zahlungsforderung (rückwirkend) tun?

4. September 2006 | 09:50

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt beantworte:

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder auch § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI könnten Sie als selbständige Dozentin, sofern Sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, als zur gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig angesehen werden. Zur genauen Beurteilung der Art Ihrer Tätigkeit fehlen mir jedoch die Angaben. § 169 Nr. 1 SGB VI sieht vor, dass Selbständige ihre Beiträge zur Rentenversicherung selbst zu tragen haben. Dass Sie bereits Maßnahmen zur privaten Altersvorsorge ergriffen haben, bleibt bedauerlicherweise unberücksichtigt.

Zur Verteidigung gegen den Bescheid der BfA sollten Sie rechtzeitig Widerspruch einlegen; u.U. ist der Bescheid fehlerhaft. Gleichzeitig sollten Sie eine im Sozialrecht spezialisierte Kanzlei mit der Detailprüfung, die im Rahmen dieser Plattform naturgemäß nicht erfolgen kann, beauftragen; wir stehen Ihnen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Ihrem Fall ein Befreiungstatbestand eingreift. Ggf. ist Klage gegen den Bescheid und den noch nicht ergangenen Widerspruchsbescheid geboten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über Ihr Problem vermitteln; bei Bedarf stellen Sie gerne eine Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Anhang: Gesetzestexte

SGB VI § 2 Selbständig Tätige

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. Pflegepersonen, die in der Kranken, Wochen, Säuglings oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3. Hebammen und Entbindungspfleger,
4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6. Hausgewerbetreibende,
7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragenen Personengesellschaft ist.
9. Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirt erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben

SGB VI § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Die Beiträge werden getragen
1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.


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