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Rentenantrag dt. RV von Selbstständigem

31. März 2023 15:10 |
Preis: 90,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Person (m,w,d).

Ich habe 1978 mein Studium mit dem Diplom Elektroingenieur (FH) abgeschlossen.
Danach habe ich bis Frühjahr 1986 ( mit Auszeiten ) in meinem Beruf als Angestellter gearbeitet.
In dieser Zeit wurden auch regelmässig Beiträge in die dt. Rentenversicherung gezahlt.

Ab Frühjahr 1986 habe ich als freiberuflicher Hard- und Software-Entwickler gearbeitet. Was ich 2015 offiziell abgemeldet habe.
Anfang April 2015 bin ich nach Österreich umgezogen.

Seit Frühjahr 1986 habe ich keine Beiträge in die dt. Rentenversicherung gezahlt.
Nach meinen damaligen Informationen war dies zulässig. So etwa im Jahr 2000 habe ich mir von der Krankenkasse bestätigen lassen, dass ich ein echter Freiberufler wäre. Ich hoffe ich habe das Dokument nicht verlegt.
Als Altersvorsorge habe ich mir ab 2001 vier Eigentumswohnungen gekauft und diese bis Ende 2010 vollständig abgezahlt gehabt.
Dazu hatte ich noch Kapitallebensversicherungen, die kürzlich ausgezahlt wurden, bzw. in monatlichen Raten ausgezahlt werden.

Meine Aufträge habe ich in den ersten Jahren direkt von den Kunden, die diese Aufträge zu vergeben hatten, bekommen.
Ab etwa 2007 wurden die Aufträge dann nur noch über Projektvermittler akquiriert.
Die meisten Aufträge, insbesondere jene ab 2007, wurden als Dienstleitungsverträge abgehandelt.
Ich hatte in meinen selbstgenutzten Wohnungen immer eine separaten Raum als Büro eingerichtet. Dort hatte ich auch eine eigene EDV-Anlage. Um die Systemsicherheit bei den Kunden nicht zu gefährden, musste in deren Betrieb auch oftmals deren Computer verwendet werden. Wenn immer es möglich war, habe ich in meinem Büro gearbeitet. Das ging aus technischen Gründen leider nicht immer.
Ich hatte im Laufe der Jahre immer wieder verschiedene Kunden, allerdings immer nur nacheinander, nicht parallel.

Wenn ich jetzt die dt. Rente beantrage, kann die dt. Rentenkasse von mir irgend welche Nachzahlungen fordern ?

Mit freundlichen Grüssen

1. April 2023 | 00:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ich werde mich im Laufe des Tages bei Ihnen melden und dann im Rahmen der Antwortergänzung die Frage entsprechend beantworten.

Bitte warten Sie die Ergänzung ab.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Ergänzung vom Anwalt 1. April 2023 | 11:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Nachzahlung sehe ich nicht. Sie sind als Freiberufler selbständig und nicht versicherungspflichtig.

Sie zählen auch nicht zu den freiberuflich Selbständigen für die es gesonderte Regelungen gibt.

Auch die Dienstleistungsverträge führen zu keiner anderen Beurteilung, wenn sich daraus nicht eine abhängige Beschäftigung herleiten lässt. Davon gehe ich aber nicht aus, da auch solche Verträge nicht zwingend zur anhängigen Beschäftigung führen.

Sie werden daher nicht mit Nachzahlungen zu rechnen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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