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EM-Rentenantrag zurückziehen bei eingeschränktem Dispositionsrecht (Nahtlosigkeit)

| 4. April 2022 14:10 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ein Rentenantrag, der während des Bezugs von ALG-1 gestellt wurde, zurückgezogen werden, wenn man wieder gesund ist und in das vorherige Beschäftigungsverhältnis zurückkehrt?

Eine Rücknahme des Rentenantrags ist grundsätzlich möglich, kann jedoch dazu führen, dass die Bundesagentur für Arbeit (BfA) bereits gewährte ALG-1-Zahlungen zurückfordert. Daher sollte vor einer Rücknahme des Rentenantrags die Zustimmung der BfA eingeholt werden.

Schönen guten Tag,
Hintergrund meiner Frage ist folgender: Nahtlosigkeit > Rentenantragsstellung nach Aufforderung durch Arbeitsamt > ALG-1 Bezug während Antrag geprüft wird.

Frage: wenn man nun im Laufe der Renten-Prüfungs-Zeit genest, sich aufgrund dessen beim Arbeitsamt abmeldet (keine Leistungen mehr bezieht) und zurück in das bisherige Beschäftigungsverhältnis kehrt, kann man dann den Antrag (bisher noch ohne Ergebnis) wieder zurückziehen?
Also davor, während man noch ALG-1 bezogen hat, geht das meinem Verständnis nach nicht, weil man in seinem Dispositionsrecht eingeschränkt ist, da dieser Rentenantrag eine Voraussetzung für den Bezug der Leistung ist. Aber wenn ich keine Leistung mehr beziehe und die Umstände sich geändert haben, weil ich wieder gesund und wieder erwerbstätig bin, dann muss ich den Erwerbsminderungs-Rentenantrag doch wieder frei verfügen und zurückziehen können oder?

7. April 2022 | 12:57

Antwort

von


(65)
Wilhelmstraße 65
52070 Aachen
Tel: 0241 / 94 36 93 73
Web: https://www.rain-muehlsteff.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Rücknahme des Rentenantrages hat zur Folge, dass der Anspruch auf Gewährung von Rente gegenüber dem Rentenversicherungsträger rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr geltend gemacht wird. Hier tritt jetzt das Problem auf, dass Sie den Rentenantrag im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung gestellt hatten und somit das Arbeitsamt rechtlich involviert ist. Hätten Sie den Rentenantrag nicht gestellt, dann wäre ein Ruhen des ALG I - Anspruches ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der von der Arbeitsagentur gesetzten Frist die Folge gewesen; die BfA hätte ihre Leistungen deswegen eingestellt (§ 145 II 3 SGB III). im Falle einer Rücknahme des Rentenantrages für Zeiträume, in denen Sie ALG I bezogen hatten, wäre die Situation rechtlich im Ergebnis die gleiche wie bei einer von vornherein verweigerten Stellung des Rentenantrages. Es besteht also das Risiko, dass die BfA gewährte ALG I - Zahlungen dann unter Verweis auf diesen Sachverhalt zurückfordert. Aus meiner Sicht sollten Sie sich deswegen vorab mit der BfA in Verbindung setzen und von dieser die Zustimmung zur Rücknahme des Rentenantrages einholen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. April 2022 | 14:18

Allerbesten Dank für Ihre Rückmeldung. Genau vor diesem Szenario hatte ich Sorge. Ich werde mich mit der BfA in Verbindung setzen und um Zustimmung bitten, wie von Ihnen vorgeschlagen. Davor wüsste ich aber noch gerne, ob es Alternativen gibt? Zum Beispiel könnte ich theoretisch (wenn auch etwas unschön) meiner Mitwirkungspflicht bei der Rentenantragsprüfung nicht nachkommen (zB nicht fehlende Unterlagen nachreichen oder soetwas), was ein Ruhen zufolge hätte (aber kein Rückzahlen)? Oder besser: offen mitteilen, dass ich jetzt wieder zurück in die Beschäftigung kehre und gesund bin, sodass der RV Träger dann doch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rente ablehnt und in dem Fall müsste ich ja auch nichts zurückzahlen oder?

Ich finde das einfach schwer nachzuvollziehen, wie das System einen mit so einer Rückzahlung dafür bestrafen kann, dass Therapien fruchten und man gesund wird und durch Arbeit wieder zur Gesellschaft beitragen möchte. Man war ja wirklich erkrankt und konnte selbst nicht absehen, wie lange dies fortdauert. Hat also im besten Wissen und Gewissen den Rentenantrag gestellt. Wenn es jetzt doch einen positiven Verlauf genommen hat und man früher wieder einsetzbar ist, sollte das doch von jeder Stelle begrüßt und nicht behindert werden. Im Umkehrschluss müsste man dann ja sagen: okay, bleibe ich lieber "krank", obwohl ich es gar nicht mehr wirklich bin, weil ich mir nicht leisten kann, alles zurückzuzahlen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2022 | 15:54

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

1. Möglichkeit "Nichteinreichen von Unterlagen" - gemäß § 145 II 4 SGB III ruht der Anspruch auf ALG I ab dem Tag der unterlassenen Mitwirkung, weshalb nach dem Wortlaut der Vorschrift kein rückwirkendes Ruhen eintreten würde. Ein solches Vorgehen ist aber aus meiner Sicht nicht erforderlich, besser ist ein Rückgriff auf die

2. Möglichkeit, nämlich die Mitteilung an die Rentenversicherung über die erfolgte Genesung und ggf. Einreichung entsprechender Unterlagen. Der Rentenversicherungsträger wird die Gewährung der Rente dann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ablehnen. Die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung wird oft trotz Bestehens eines Anspruches versagt; eine Bewilligung trotz entgegenstehender medizinischer Tatsachen wäre sehr verwunderlich. Bei Ausfall des Rentenanspruches bleibt es dann auch dabei, dass rechtmäßig ALG I bezogen worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 7. April 2022 | 20:00

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. April 2022
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