Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie richtig schreiben, ist bei Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Frage der Anrechnung etwaiger Zuverdienste zu klären, welche in § 34 SGB VI
geregelt ist. Auf die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 EUR (§ 34
II SGB VI) werden gemäß § 34
IIIb SGB VI Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen angerechnet. Da Sie nicht mehr berufstätig sind, erzielen Sie weder Arbeitsentgelt (aus angestellter Tätigkeit) noch Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit). Die aufgeworfene Frage, ob es sich bei Ihrer Betriebsrente um ein "vergleichbares Einkommen" handelt, ist zu verneinen. Es handelt sich nicht um Einnahmen, die aus einer gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit resultieren, sondern um Zahlungen aufgrund von in der Vergangenheit erworbener Anwartschaften. Hierzu ist insbesondere auf die "Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen" der Deutschen Rentenversicherung (Unterpunkt R3.5 Betriebsrenten oder sonstige Versorgungsleistungen) zu verweisen. Betriebsrenten oder andere Versorgungsleistungen sind hiernach regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
(Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.5
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht
Sehr geehrte Frau Anwältin,
danke für die Klarstellung. Nachfrage: Die Betriebsrente wird in der Anlage N der ESt-Erklärung dokumentiert. Wenn ich diese dem Rententräger vorlege (um die Zuverdienste zu prüfen), gibt es aber hier keine optisch erkennbare Unterscheidung zu aktivem Einkommen. Lasse ich mich hier verunsichern?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rentenversicherung führt eine eigene rechtliche Bewertung der eingegangenen Bezüge durch und verwendet die eingereichte Anlage N im Zweifelsfall nur als Teilbestandteil. Selbst wenn die Rente unter "Bruttoarbeitslohn" eingetragen wäre und sich aus den übrigen Umständen ergibt, dass es sich um eine Betriebsrente handelt, müssten die Bezüge im Rahmen des für die Rentenzahlung einschlägigen SGB VI als Betriebsrente behandelt werden.
Im Übrigen sollte Ihre Betriebsrente in der genannten Anlage doch eigentlich in den Zeilen unter "Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge" einzutragen sein. Dann würde sich schon aus dem Formular ergeben, dass es sich um eine Rente handelt. Wenn es Sie beruhigt, dann können Sie sich die vorliegende rechtliche Einordnung auch noch einmal von der DRV selbst telefonisch vorab bestätigen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin