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Renovierungsumfang bei Auszug

11. März 2015 11:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Christiane Masuch

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einer Mietzeit von 1 Jahr und einem Monat, steht nun der Auszug aus der aktuellen Wohnung und die Übergabe dieser an.

Es wurden durch uns bereits alle eigens angebrachten Montagen und Bilder abgenommen sowie dafür benötigte Schrauben, Dübel und Nägel entfernt. Die zurückgebliebenen Löcher wurden bisher noch nicht mit Spachtelmasse verschmiert. Ferner gibt es leichte Abnutzungsspuren an vereinzelten Bereichen der Wände. Es wurden keine Anstriche vorgenommen, d.h. die Tapeten haben weiterhin einen hellen (weißen) Farbton.

Der Mietvertrag weist dazu nachfolgende Passagen auf. In Erfahrung bringen möchte ich hiermit, ob diese Klauseln zulässig und damit weitergehende Renovierungsarbeiten durch uns durchzuführen sind und welcher Umfang hier von uns abgefordert werden kann.

Bereits im Voraus vielen Dank für Ihre Beantwortung!


§18 Rückgabe der Mieträume
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses bzw. bei vorherigem Auszug hat der Mieter die Mieträume renoviert, geräumt, im sauberen Zustand und mit allen – auch den von ihm selbst beschafften – Schlüsseln zurückzugeben. Die Mieträume sind im mängelfreien Zustand zurückzugeben, wobei helle Farbtöne zu wählen sind. Dabei sind Löcher in Wänden, Decken und Holz handwerksgerecht zu schließen und beschädigte Fliesen zu ersetzen.

2. Teppichböden sind fachgerecht gereinigt zurückzugeben, soweit Flecken verblieben sind, insgesamt nach Farb- und Materialbestimmung mit dem Vermieter durch gleichwertigen Teppichboden zu erneuern.

3. Kommt der Mieter den Verpflichtungen in Abs. 1 und 2 nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach Fristsetzung auf Kosten des Mieters die Mieträume zu öffnen, Mängel zu beseitigen sowie neue Schlösser anbringen zu lassen.

4. Etwa zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder auf Kosten des Mieters einlagern oder vernichten lassen, wenn sie trotz einmaliger Aufforderung innerhalb einer darin zu setzenden Frist nicht entfernt werden.

5. Wir die Rückgabe der Wohnung durch den Mieter verzögert, so ist der Mieter verpflichtet, die Nutzungsentschädigung bis zur vollständigen Räumung an den Vermieter zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. § 545 BGB findet keine Anwendung.


§19 Mietsicherheit
….


§20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vereinbarten Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Es gilt dann für den unwirksamen Teil die die nächstzulässige Regelung.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei § 18 Ihres Mietvertrages handelt es sich um eine isolierte Endrenovierungsklausel. Der BGH stufte eine solche Klausel mit Urteil vom 12. September 2007 Az: VIII ZR 316/06 als unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ein, da diese den Mieter unangemessen benachteiligt, weil die Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung gelte. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um eine allgemeine Vertragsklausel handelt und nicht um eine individuelle Vereinbarung. Bei einer individuellen Vereinbarung hätten Sie Einfluss auf die Klausel haben müssen. In der Regel liegt jedoch eine allgemeine Vertragsklausel vor.

Aufgrund des oben gesagten gehe ich deshalb davon aus, dass die Klausel bezüglich der Endrenovierung unwirksam ist.

Die Unwirksamkeit der Klauseln bezieht sich jedoch nur auf die sog. Schönheitsreparaturen. Davon zu unterscheiden sind Veränderungen der Mietsache und gegebenenfalls vorhandene Schäden. Diese sind stets vom Mieter zu beseitigen. Somit müssen Sie in jedem Fall die Dübellöcher schließen und die Wohnung in einem sauberen Zustand zurückgeben. Sollte der Teppich Beschädigungen aufweisen (z. B. Brandlöcher o. ä.) müssten diese auch von Ihnen beseitigt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 12. März 2015 | 12:36

Hallo Frau Masuch,

und vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort.

Da der Mietvertrag zur Unterschrift vorgelegt wurde, ohne über die Inhalte zu "verhandeln" gehe ich davon aus, dass es sich hierbei um eine allgemeine Vertragsklausel handelt, womit die Vertragsklausel nach Ihrer Aussage unwirksam ist.

Eine Frage zum Thema "Besitigung von Veränderungen der Mietsache und ggf. vorhandener Schäden": sind die Dübellöcher oder etwaige Risse in der Tapete, die mit entsprechender "Raufaser-Reparatur" beseitigt wurden, auch zu überstreichen oder ist die reine Beseitigung des Schadens hier ausreichend?

Im Voraus bereits vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2015 | 13:05

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

1. Ihre Annahme, dass es sich um eine allgemeine Vertragsklausel handelt, ist nach Ihrer Schilderung richtig.

2. Ein Überstreichen ist nicht notwendig, solange es sich nicht um sehr großflächige Schäden handelt. In der Regel ist deshalb das reine Verschließen der Löcher ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen

Christiane Masuch
Rechtsanwältin

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