Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei § 18 Ihres Mietvertrages handelt es sich um eine isolierte Endrenovierungsklausel. Der BGH stufte eine solche Klausel mit Urteil vom 12. September 2007 Az: VIII ZR 316/06
als unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
ein, da diese den Mieter unangemessen benachteiligt, weil die Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung gelte. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um eine allgemeine Vertragsklausel handelt und nicht um eine individuelle Vereinbarung. Bei einer individuellen Vereinbarung hätten Sie Einfluss auf die Klausel haben müssen. In der Regel liegt jedoch eine allgemeine Vertragsklausel vor.
Aufgrund des oben gesagten gehe ich deshalb davon aus, dass die Klausel bezüglich der Endrenovierung unwirksam ist.
Die Unwirksamkeit der Klauseln bezieht sich jedoch nur auf die sog. Schönheitsreparaturen. Davon zu unterscheiden sind Veränderungen der Mietsache und gegebenenfalls vorhandene Schäden. Diese sind stets vom Mieter zu beseitigen. Somit müssen Sie in jedem Fall die Dübellöcher schließen und die Wohnung in einem sauberen Zustand zurückgeben. Sollte der Teppich Beschädigungen aufweisen (z. B. Brandlöcher o. ä.) müssten diese auch von Ihnen beseitigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Frau Masuch,
und vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort.
Da der Mietvertrag zur Unterschrift vorgelegt wurde, ohne über die Inhalte zu "verhandeln" gehe ich davon aus, dass es sich hierbei um eine allgemeine Vertragsklausel handelt, womit die Vertragsklausel nach Ihrer Aussage unwirksam ist.
Eine Frage zum Thema "Besitigung von Veränderungen der Mietsache und ggf. vorhandener Schäden": sind die Dübellöcher oder etwaige Risse in der Tapete, die mit entsprechender "Raufaser-Reparatur" beseitigt wurden, auch zu überstreichen oder ist die reine Beseitigung des Schadens hier ausreichend?
Im Voraus bereits vielen Dank für Ihre Antwort
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
1. Ihre Annahme, dass es sich um eine allgemeine Vertragsklausel handelt, ist nach Ihrer Schilderung richtig.
2. Ein Überstreichen ist nicht notwendig, solange es sich nicht um sehr großflächige Schäden handelt. In der Regel ist deshalb das reine Verschließen der Löcher ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen
Christiane Masuch
Rechtsanwältin