Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Gemäß XII Nr. 1 des Mietvertrages haben Sie die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses im renoviertem Zustand zurückzugeben. Hierbei wird Bezug genommen auf VIII 2. Gemäß den dortigen Ausführungen sollen Sie dazu verpflichtet sein:
- Eine angebrachte Tapete zu entfernen
- Dübel u.ä. zu verschließen
- evtl. Spachteln der Decke und Türen
- Streichen der Decken und Wände
- Streichen der Türen und Fenster nach 7 Jahren der Überlassung
2.
Meines Erachtens ist die obige vertragliche Regelung unwirksam und hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB
nicht stand. Dies führt dazu, dass die Regelungen keine rechtliche Verpflichtung begründen können.
Dies folgt meines Erachtens daraus, dass eine Renovierungspflicht unabhängig vom tatsächlichen Wohnungszustand vereinbart wird. Auf die eigentliche Abnutzung der Wohnung wird keine Rücksicht genommen, so dass Sie selbst dann zu einer Renovierung verpflichtet wären, wenn dies gar nicht notwendig wäre bzw. sie durch ein schonendes Wohnen zu einem guten Erhalt der Wohnung beigetragen haben.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach festgestellt (z.B: Urteil vom 12.09.07 Az.: VIII ZR 316/06
), dass eine solche KLausel den Mieter unangemessen benachteiligt.
3.
Meines Erachtens sind Sie daher nicht dazu verpflichtet bei Auszug Renovierungsmaßnahmen wie vertraglich beschrieben durchzuführen. Beseitigen müssen Sie allerdings möglicherweise vorhandene Beschädigungen, da diese nicht als "Schönheitsreparaturen" gelten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion aber auch im Falle einer weiteren INteressenvertretung gegenüber Ihrem Vermieter zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 21.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Anwalt,
nachdem ich das BGH-Urteil gelesen habe, habe ich folgende Frage:
Kann mein Vermieter behaupten der Mietvertrag sei eine Individualvereinbarung und kein Formularmietvertrag?
Was ist hier der Unterschied bzw. die Merkmale.
Danke,
Vielen Dank für Ihre Nachfragen.
Eine Individualvereinbarung liegt nur dann vor, wenn einzelne Klauseln konkret zwischen den Beteiligten ausgehandelt wurden, diese also nicht auf einseitig von dem Vermieter in den Vertrag einbezogen wurden.
Da es sich vorliegend nach den mir vorliegenden INformationen um einen bereits vorgefertigten Vertrag gehandelt hat, spricht daher viel dafür, dass es sich um einen Formularvertrag handelte, der Ihnen nicht die Möglichkeit gegeben hat, ausführlich die streitgegenständliche Norm individuell noch abzuändern.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Vermieter konkret darlegen und beweisen müssten, dass eine Individualvereinbarung vorlag. Dies erscheint mir vorliegend jedoch kaum möglich zu sein, hängt jedoch auch mit den näheren Umständen des EInzefalls und des Vertragsabschlusses zusammen.
Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg.