Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Eigentlich obliegt es dem Vermieter, die Mietsache in Stand zu halten. Diese Pflicht wurde gem. § 5 auf Sie abgewälzt. Dies ist zulässig. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beinhaltet die Pflicht, spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen (so genannte Endrenovierung).
Durch die Übertragung der Schönheitsreparaturen in § 5 Ihres Mietvertrags wird die Renovierungspflicht zur Pflicht des Mieters, also zu Ihrer Pflicht. Damit besteht der Anspruch Ihres Vermieters zumindest dem Grund nach. Zu der Höhe kann ich an dieser Stelle in Ermangelung weiterer Einzelheiten nichts sagen, außer dass sich der Kostenvoranschlag im Bereich des Üblichen bewegt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
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