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Reiserücktrittsversicherung verweigert Regulierung.

| 26. Juni 2012 16:08 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe am 21.01.2012 eine Kreuzfahr gebucht und am 27.01.2012 habe eine RRV abgeschlossen.
Die Fahrt sollt am 04.06.2012 losgehen, doch am
03.06.2012 begann mein Vater plötzlich Blut zu husten und wurde per Blaulicht ins Krankenhaus gebracht.

Nach der Einlieferung in Krankenhaus und einem Gespräch mit dem diensthabenden Arzt auf der Intensivstaion habe ich dann nachts per Email die Reise stoniert (80 % Stornokosten).

Ich habe den Fall inklusive eines ärtzlichen Attestes meines Vaters an die Versicherung geschickt und heute folgende Antwort bekommen :

"Leider können wir den Schaden nicht ersetzen.
Mit der RVV sind Sie unter anderem gegen Schäden versichert, die durch eine unerwarte und schwere Erkrankung entstanden sind.
Chronische Krankheiten sind nicht mitversichert. Denn das Wiederauftreten der akuten Krankheitsphase gehört zu einer bestehenden - also nicht unerwarteten - Grunderkrankung. "

Da meinem Vater diese Erkrankung nicht bekannt war, und im Krankenhaus auch erst 2 mal geröngt, 1 mal CT't und eine Bronchoskopie durchgeführt wurde, um die Krankheit überhaupt zu diagnostizieren, sehe ich das anders als die Versicherung. (Den genauen Bericht der Krankenhausen an den HA kann und darf ich Ihnen zu Verfügung stellen).

Welche Möglichkeiten und welche Change habe ich den Schaden noch reguliert zu bekommen.

26. Juni 2012 | 17:02

Antwort

von


(141)
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Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:

1. Allgemeines:

Voraussetzung für den Versicherungsfall sind bei Reiserücktrittsversicherungen grundsätzlich eine „unerwartete schwere Erkrankung" sowie ein ärztliches Attest.

Der Versicherungsfall einer unerwarteten schweren Erkrankung ist Ausdruck des versicherungsrechtlichen Grundsatzes, dass nur zukünftige ungewisse Ereignisse versichert werden, nicht aber schon bestehende Risiken.

Die Rechtsprechung zu dem Thema "unerwartete Krankheit" ist allerdings nicht einheitlich. Es ist umstritten wann eine Krankheit unerwartet ist. Zusammenfassend ist jedoch in Anlehnung an das AG München (Az. 163 C 9983/02 vom 18.6.2002) festzustellen: Unerwartet bedeutet mangelnde Voraussehbarkeit der Krankheit i.S. § 2 Nr. 2 ABRV und liegt vor, wenn bzgl. des konkreten Versicherungsfalls der Eintritt unwahrscheinlicher ist als der Nichteintritt. Wenn zudem ein Arzt vor der Buchung der Reise um Rat gefragt wurde und keine Bedenken anmeldete, liegt keine Voraussehbarkeit vor.

Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt folglich immer dann vor, wenn bei der versicherten Person aus dem Zustand des Wohlbefindens und der Arbeits- und Reisefähigkeit heraus Krankheitssymptome auftreten, die die Durchführung der geplanten Reise unmöglich machen. Chronische Krankheiten mit schwankendem Verlauf sind bei Auftreten eines erneuten Krankheitsschubes bzw. Grunderkrankungen die phasenweise in ein akutes Stadium treten, nicht unerwartet.

2. Welche Möglichkeiten und welche Chance habe ich den Schaden noch reguliert zu bekommen?

Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass die Erkrankung Ihres Vaters zuvor nicht bekannt war und auch bis zum Ausbruch nicht ärztlich/medizinisch behandelt wurde.

Die Erkrankung (oder Verschlechterung der unbekannt gebliebenen Krankheit) erscheint bei dieser Sachlage für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar, da ihm keine Tatsachen bekannt waren, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der Krankheit begründeten. Insoweit ist auf die Sicht eines nicht mit medizinischen Spezialkenntnissen ausgerüsteten durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen.

Vor diesem Hintergrund war daher der Krankheitausbruch/-schub bei Ihrem Vaters nicht vorhersehbar und kann das versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmals "unerwartet" erfüllen.

Sie haben daher einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer. Ihre Erfolgschancen stehen daher gut.

Sie sollten an den Ansprüchen gegenüber Ihrem Versicherer festhalten und das weitere Vorgehen von dessen Reaktion abhängig machen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias F. Schell

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