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Reisen nach Indien anbieten

15. Juli 2005 06:21 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Ich beabsichtige ein stehendes Reisegewerbe zu beantragen und damit z. b. Auyrvedareisen nach Indien zu vermitteln.Es soll wie folgt ablaufen:
Ich reserviere Flüge bei einer Fluggesellschaft auf den Namen des Kunden, kassiere vom Kunden und bezahle den Flug. Für den Aufenthalt in Indien kassiere ich eine Anzahlung, die meinen Verdienst darstellt und der Rest wird vom Kunden direkt in Indien nach Leistungserbringung bezahlt.
Welche gesetzlichen Bestimmungen muss ich beachten?(Sicherungsschein)?Wie stelle ich das am Unkompliziertesten an?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Leider kenne ich die genauen Umstände ihres Gewerbes nicht, hieran sind evtl. weitere Besonderheiten festzumachen. Dies kann aber auch nicht Gegenstand einer Online-Beratung in diesem Forum sein.

Zunächst muss unterschieden werden, ob Sie als Reiseveranstalter auftreten oder nur als Vermittler (Reisebüro). Diese Frage kann leider auch nicht sicher beantwortet werde. Nach Ihrer Schilderung spricht aber vieles dafür, dass Sie in der geschilderten Konstellation Reiseveranstalter werden.

Der Reiseveranstalter biete mehrere Reiseleistungen zusammen, als Komplettpaket, an. Dies scheint bei Ihnen der Fall zu sein – Flug und Unterkunft und evtl. Behandlungen. Bei dieser Art der Zusammenstellung bejaht das LG Frankfurt beispielsweise in ständiger Rechtsprechung die Veranstaltereigenschaft eines „Reisebüro“.

Wenn Sie also Veranstalter sind, müssen Sie die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB beachten. Hierzu gehört insbesondere der Abschluss einer Insolvenzversicherung.
Als Reiseveranstalter dürfen Sie vorweg keine Gelder vereinnahmen, wenn Sie nicht einen Sicherungsschein aushändigen. Um diesen werden Sie also nicht umhin kommen. Wenn Sie dies vermeiden wollen, müssen Sie komplett in Vorleistung treten und dürfen Gelder der Kunden erst nach Reiseende annehmen.

Es gibt spezielle Versicherer, wobei ich hier keine Werbung machen möchte.

Also Veranstalter sollten Sie eine Reiseleitung vor Ort organisieren, denn bei Mängeln haften Sie zunächst auf Abhilfe und dann auf Minderung.

Gerne bin ich bereit, Sie über die reiserechtlichen Besonderheiten weiter zu beraten. Insbesondere auch im Bereich der Reisemängel und des Risikomanagements.

Unabhängig davon werden Sie das Gewerbe nach der GewO selbstverständlich anmelden müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2005 | 16:28

Was bedeutet:wenn der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen vranstaltet. Heißt dass, ich könnte ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben 2 oder drei Reisen verkaufen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2005 | 16:56

Reiseveranstalter ist Reiseveranstalter. Auf die Anzahl der Reisen kommt es im Ergebnis nicht.

Ansonsten gilt allgemein § 14 I 1.S GewO :
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

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