Sehr geehrter Ratsuchender,
so ein Verhalten geht gar nicht:
Zunächst muss der Pflegedienst selbst informiert werden, da neben der Schlechterfüllung des Vertrages auch dieser für seine Mitarbeiter über § 831 BGB
einzustehen hat.
Die Mitarbeiterin selbst kann auf Unterlassung der Verbreitung in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus bestehen Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes über §§ 823
, 1004 BGB
analog. Das wird dann in einem Schmerzensgeld enden können.
Auch kann es nach § 201a StGB
eine Straftat darstellen, wobei es auf die Art der Verbreitung ankommt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
14. Januar 2019
|
13:34
Antwort
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