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Betreuungsrecht - Betreuer Schadensersatz?

8. Februar 2012 07:44 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


16:58

Mein Schuldner steht seit Jahren unter Betreuung. Ebenso lange stehe ich mit dem Berufsbetreuer in Verbindung und diskutiere mit ihm Möglichkeiten, meine Forderung (in sechsstelliger Höhe) zu realisieren. Stets wird mir dabei vermittelt, dass mein Schuldner von Sozialhilfe lebt und bitter arm ist. Als ich im vergangenen Jahr einmal einen kleineren Betrag pfänden konnte, erwartete der Betreuer, dass ich das gepfändete Geld zurückzahle.
Nun hat sich herausgestellt, dass entgegen dieser Darstellung doch ein erhebliches Vermögen da ist, das der Betreuer verwaltet, für den Lebensunterhalt und Heimkosten des Schuldners ausgibt und aus dem er zweifellos auch in der Vergangenheit seine Entlohnung bezogen hat, die sicher höher ist als die, die er bekäme wenn der Schuldner tatsächlich von Sozialhilfe leben müsste.
Darf der Betreuer so handeln? Kann ich evtl. Schadensersatz von ihm verlangen?

8. Februar 2012 | 08:48

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


ein Berufsbetreuer hat einen Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1 VBVG , in dem der Anspruch ausgestaltet ist.

Dabei darf der Betreuer sich auch aus vorhandenen Mitteln des Betreuten, hier Erspartem bedienen, wobei es sich um einen eigenständigen Vergütungsanpruch handelt, der Betreute also insoweit keinen Einfluss nehmen kann. Sollte der Betreute also andere Wünsche geäußert haben, spielt dieses in Hinblick auf den eigenständigen Vergütungsanspruch KEINE Rolle.


Bei Ihnen geht es offenbar eher darum, eine bestimmte Rangfolge und Verteilung der Ersparnisse vorzunehmen, was aber von dem Anspruch auf Vergütung zu trennen ist, so dass der Betreuer nicht nach Belieben beim Vorliegen auch anderer Gläubiger (also Sie) bedienen darf, will er sich nicht in der Tat schadensersatzpflichtig machen.

Allerdings haben Sie alle Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, wobei Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung hierzu nichts Konkretes entnehmen werden kann. Sie haben aber nun folgende Möglichkeit, das Vorgehen des Betreuers überprüfen zu lassen:

Der Betreuer ist verpflichtet, einmal im Jahr der Betreuungsbehörde Auskunft zu erteilen. Sofern Sie hier an der Rechtmäßigkeit der Vereinnahmungen und Verteilung zweifeln, können Sie beim Vormundschaftsgericht intervenieren und dann die Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.

Dieses wäre sicherlich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung angebracht, wenn Guthaben angespart worden sind und Gläubiger nicht bedient worden sind, OBWOHL dieses möglich gewesen wäre.


Stellt sich dann eine Unregelmäßgkeit heraus, macht der Betreuer sich schadensersatzpflichtig und Sie könnten dann mögliche Ansprüche durchsetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Rückfrage vom Fragesteller 8. Februar 2012 | 16:48

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort. Verstehe ich Sie richtig: Sobald dem Betreuer gegenüber eine Forderung bekannt und (hier bereits durch Pfändung) geltend gemacht ist, muss er diese mit allen den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Mitteln bedienen, auch wenn der Pfändungsfreibetrag für den Unterhalt (hier Heimplatz) des Betreuten nicht ausreicht und dieser Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Februar 2012 | 16:58

Sehr geehrte Ratsuchende,


nein, da haben Sie mich nicht richtig verstanden.

Die Pfändungsfreigrenzen müssen natürlich beachtet werden, da nicht der Allgemeinheit dann der Ausgleich Ihrer berechtigten Forderungen auferlegt werden können (was aber indirekt der Fall wäre, wenn der Schuldner dann Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste).

Der Betreuet hat aber den den Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrag zu verteilen und dabei auch Sie als Gläubierin zu beachten.

Wenn deiser Betreuer nun nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung höhere Vergütungen bekommen sollte, steht doch zu vermuten, dass der Schuldner über Einkünfte verfügt, die die Freibeträge übersteigen. Und DANN ist Ihre Pfändung eben auch vom Betreuer zu beachten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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