Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Berufsbetreuer hat einen Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB
in Verbindung mit § 1 VBVG
, in dem der Anspruch ausgestaltet ist.
Dabei darf der Betreuer sich auch aus vorhandenen Mitteln des Betreuten, hier Erspartem bedienen, wobei es sich um einen eigenständigen Vergütungsanpruch handelt, der Betreute also insoweit keinen Einfluss nehmen kann. Sollte der Betreute also andere Wünsche geäußert haben, spielt dieses in Hinblick auf den eigenständigen Vergütungsanspruch KEINE Rolle.
Bei Ihnen geht es offenbar eher darum, eine bestimmte Rangfolge und Verteilung der Ersparnisse vorzunehmen, was aber von dem Anspruch auf Vergütung zu trennen ist, so dass der Betreuer nicht nach Belieben beim Vorliegen auch anderer Gläubiger (also Sie) bedienen darf, will er sich nicht in der Tat schadensersatzpflichtig machen.
Allerdings haben Sie alle Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, wobei Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung hierzu nichts Konkretes entnehmen werden kann. Sie haben aber nun folgende Möglichkeit, das Vorgehen des Betreuers überprüfen zu lassen:
Der Betreuer ist verpflichtet, einmal im Jahr der Betreuungsbehörde Auskunft zu erteilen. Sofern Sie hier an der Rechtmäßigkeit der Vereinnahmungen und Verteilung zweifeln, können Sie beim Vormundschaftsgericht intervenieren und dann die Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.
Dieses wäre sicherlich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung angebracht, wenn Guthaben angespart worden sind und Gläubiger nicht bedient worden sind, OBWOHL dieses möglich gewesen wäre.
Stellt sich dann eine Unregelmäßgkeit heraus, macht der Betreuer sich schadensersatzpflichtig und Sie könnten dann mögliche Ansprüche durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort. Verstehe ich Sie richtig: Sobald dem Betreuer gegenüber eine Forderung bekannt und (hier bereits durch Pfändung) geltend gemacht ist, muss er diese mit allen den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Mitteln bedienen, auch wenn der Pfändungsfreibetrag für den Unterhalt (hier Heimplatz) des Betreuten nicht ausreicht und dieser Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
nein, da haben Sie mich nicht richtig verstanden.
Die Pfändungsfreigrenzen müssen natürlich beachtet werden, da nicht der Allgemeinheit dann der Ausgleich Ihrer berechtigten Forderungen auferlegt werden können (was aber indirekt der Fall wäre, wenn der Schuldner dann Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste).
Der Betreuet hat aber den den Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrag zu verteilen und dabei auch Sie als Gläubierin zu beachten.
Wenn deiser Betreuer nun nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung höhere Vergütungen bekommen sollte, steht doch zu vermuten, dass der Schuldner über Einkünfte verfügt, die die Freibeträge übersteigen. Und DANN ist Ihre Pfändung eben auch vom Betreuer zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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