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Reinigungskosten Demonstration

18. Juni 2007 13:18 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,

ich bin Auszubildender und plane mit Freunden zusammen in Niedersachsen eine Demonstration gegen Drogen und für mehr Suchtprävention. Die Demo ist ähnlich aufgebaut wie die Love Parade, mit 5-10 Musiktrucks, nur natürlich alles weitaus kleiner (max. 10.000 Teilnehmer).

Die gesamten Kosten der Veranstaltung (wie z.B. den Aufbau einer Bühne, um eine Rede halten zu können, oder dreier Getränkebuden) werden Sponsoren sichern. Sollten Gewinne übrig bleiben, werden wir diese an einen bekannten "Anti-Drogen-Verein" spenden.

Das Ordnungsamt hat die Demo bereits vor 3 Wochen in einem Gespräch genehmigt, versucht nun aber seit heute plötzlich, uns die Reinigungsgebühren der Strecke (1,5 km, kaum Anwohner, linksseitig ein Acker) aufzubürden und damit unsere gut gemeinte Demonstration zunichte zu machen.

Die Beamten wissen sehrwohl, dass die Finanzierung der Demo sehr schwer ist, und wollen uns somit bewusst in unserem Demonstrationsrecht einschränken. Auch das neue Urteil zur Berliner "Fuck Parade", die vom Schema her genauso aufgebaut ist, wo die Reinigungskosten von der Stadt getragen werden und welcher nachträglich der Demonstrationsstatus wieder zuerkannt wurde, lässt sie offenbar kalt.

Nun meine Frage: Darf die Stadt uns so einfach die (wahrscheinlich horrenden) Reinigungskosten auferlegen? Wenn nicht, wie erklären wir ihr das?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

18. Juni 2007 | 13:47

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage, wie ich unter Berücksichtigung ihrer Angaben wie folgt beantworten darf.

Das Demonstrationsrecht und die damit verbundenen Nutzungen liegender Sphäre des Verwaltungsrechtes. Sie richten sich nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes und sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Es besteht lediglich eine Anmeldepflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel, weil diese wegen ihrer Auswirkungen vielfach besondere Vorkehrungen erfordern.

Die von ihnen bezeichnete Reinigungspflicht würde sich aus den jeweiligen Straßengesetzen der Länder beziehungsweise der Straßenverkehrsordnung ergeben. Dabei spricht das Bundesverwaltungsgericht von der Möglichkeit, Anmeldern eine solche Reinigungspflicht, insbesondere bei der Gefahr von groben Verschmutzungen, aufzuerlegen. Ich darf auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.9.1988 (1 C 15/86 ) verweisen. Hieraus ein kurzer Auszug:

Die Straßenreinigungs- und Kostenerstattungspflicht stellt das Recht zur Durchführung einer Versammlung als solches nicht in Frage und tangiert insoweit die Versammlungsfreiheit nicht. Sie kann auch nicht mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, die Sauberhaltung der Straßen sei dem hohen Rechtsgut der Demonstrationsfreiheit nicht gleichwertig; denn nach Durchführung der Versammlung ist für eine Güterabwägung zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und Belangen des Straßen- und Wegerechts kein Raum mehr. Auch die Furcht vor nicht absehbaren Kostenfolgen schließt von Verfassungs wegen nicht von vornherein eine straßenrechtliche Reinigungs- und Kostenerstattungspflicht aus, wie der Senat mit Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 71.86 für den Veranstalter einer Versammlung im einzelnen ausgeführt hat.

Dabei kommt es dann auf die genaue Formulierung der Auflagen für die Demonstration an. Formuliert die Verwaltung diese nicht korrekt oder stellt diese nicht an den richtigen Adressaten, kann eine solche Reinigungsverpflichtung auch rechtswidrig sein. Möglicherweise z.B. dann, wenn die Demonstration nur sehr klein ist und keine Reinigung oder nur eine geringe Reinigung im Umfang des normalen Verschmutzungszustandes erforderlich wäre.

Ich empfehle Ihnen, sich das oben genannte Urteil einmal zu Gemüte zu führen. Gerne übersende ich Ihnen dies per E-Mail.

Insgesamt darf die Reinigung das Demonstrationsrecht nicht behindern, da sonst der Grundrechtsschutz des Demonstrationsrechtes unterlaufen würde.

Als praktische Lösung könnte man eventuell mit der Stadtverwaltung eine feststehende Summe für die Reinigung vereinbaren. Somit haben sie auch eine gute Kontrolle über die Kosten.

Hinzuweisen ist darüberhinaus noch, dass die von ihnen angesprochene „FuckParade“ vom Verwaltungsgericht Berlin nicht unter dem Status einer Versammlung angesehen wurde. In diesem Fall würde eine Demonstration unter Umständen eine Sondernutzung der Straße darstellen, wozu eine Sondernutzungserlaubnis mit entsprechenden Auflagen, wie auch der Reinigungspflicht durch die Stadt erteilt werden müsste.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

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