Ich bin Wohnungseigentümer und besitze eine Ladenfläche (in Benutzung) im selben Haus. Meine Ware wird im Keller des Hauses gelagert. Die Immobilie besitze ich seit ca. 10 Jahren.
Nun hat meine Hausverwaltung mir einen Brief zukommen lassen in dem ich die Reinigung der Kellertreppe, des Kellerganges und des Voraums übernehmen soll. Begründung: Wegen starke Verschmutzung die durch meinen Laden verursacht wurde.
Meine Frage: Gehört die genannten Flächen zur Wohngemeinschaft oder eher eine einzelne Person? Ist es rechtens die Reinigung von einer einzelne Person abzuverlangen obwohl in den 10 Jahren keinerlei Anzeichen gemacht wurde die genannten Flächen in irgendeiner Form zu reinigen?
Kellertreppe und -gang sind in jedem Fall Gemeinschaftseigentum.
Ohne abweichende Regelung in der Teilungserklärung ist die Gemeinschaft zuständig und die Gemeinschaft hat die Kosten zu tragen.
Ist der Vorraum nicht Ihrem Sondereigentum zugeordnet, gehört auch dieser zum Gemeinschaftseingentum.
Jedenfalls kann und darf die Gemeinschaft von einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht (durch Mehrheitsbeschluss) eine Leistung verlangen, die über die Pfllicht zur Kostenbeteiligung (§ 16 Abs. 1 WEG
) hinausgeht.