Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Regressforderungen gegen Rohrleitungsfirma

| 6. November 2010 19:32 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Durchsetzung von Regressansprüchen gegen eine Rohrleitungsfirma


Schadenhergang

Nachdem sich eine Rohrverstopfung in unserer Grundleitung in unserem Haus ereignet hatte, haben wir eine Sanitärfachfirma kontaktiert, um durch eine Kamerabefahrung zu einer fachmännischen Einschätzung der Situation zu gelangen.

Wir nahmen Kontakt zu einer Firma auf, die uns mit Hinweis auf ihre jahrzehntelange Erfahrung kompetent erschien (erst später stellte sich heraus, dass die Firma von neuem Besitzer übernommen wurde und die angebotene Technik erst seit einigen Monaten praktiziert wird).

Es fand der Ortstermin mit Kamerabefahrung statt. Wir wurden von der Firma informiert, dass die Rohrleitung dringend sanierungsbedürftig ist und 4 akute Schadstellen innerhalb und außerhalb des Gebäudes aufweist.
Die Firma unterbreitete uns mündliche ein Kostenangebot für die Sanierung mit Inlinertechnik. Danach sei das Rohr wieder vollwertig in Ordnung.
Es erfolgte die Auftragserteilung nach Angebot mit Terminvereinbarung ohne schriftlichen Vertrag.

Am 07.10.2010 begann die Firma mit den Arbeiten mit nochmaliger Kamerafahrt. Der 1. Inliner wurde gesetzt.

Am 08.10.2010 Weiterführung der Arbeiten. Der Packer des 1.Inliners wurde entfernt und der 2. Inliner gesetzt.

Am 09.10.2010 will die Firma den Packer des 2. Inliners entfernen – ohne Erfolg. Der Versuch den Packer mit dem Service Fahrzeug herauszuziehen scheitert.
Hierbei kommt es erstmals zu Beschädigungen an der bestehenden Leitung.
Da die Rohrleitung außer Hausabwässern auch das gesamte rückwärtige Regenwasser abführt, bestand damit die Gefahr, dass durch Rückstau Wasser ins Gebäude eindringt.
Die Firma beauftragt speziellen Notdienst um mit einem Fräsroboter den festsitzenden Packer entfernen zu lassen.
Dem Notdienst gelingt es anfangs nicht den Fräsroboter einzusetzen. Die Stahlbetonbodenplatte im Gebäude muss großzügig geöffnet und die Grundleitung zurückgebaut (ca. 80 cm) werden, damit der Roboter eingebracht werden konnte.
Danach erfolgte der Einsatz des Fräsroboters um den Packer zu zerstören und die Leitung wieder frei zu machen. Hierbei kommt es zu einer weiteren Beschädigung der unterirdischen Rohrleitung und des bereits gesetzten Inliners, was durch eine abschließende Kamerafahrt nach dem Einsatz des Notdienstes dokumentiert wurde.

Am 11.10.2010 stellt die Firma dann den für die Einbringung des Roboters zerstörten Rohranschluß im Innenbereich wieder her.

Die Firma drängt auf Zahlung der übergebenen Rechnung.
Man einigt sich auf den Stand, dass die Erneuerung des Rohranschlusses mit den beiden nicht gesetzten Inlinern verrechnet wird und dass die Firma die Instandsetzung des zuvor beschädigten Rohres/Inliners bis 29.10.2010 durchführt. Dies sollte mit einem Spezialinliner erfolgen, der bestellt werden müsse.
Die Instandsetzung der aufgestemmten Bodenplatte übernimmt der Auftraggeber auf eigene Kosten.

Mit der Zahlung der Rechnung und nach Reparatur des beschädigten Rohrs durch die Firma seien alle gegenseitigen Forderungen abgegolten.

Am 29.10.2010 erschien dann die Firma, um das beschädigte Rohr/Inliner instand zu setzen. Obwohl die Problematik bekannt war, schafft es die Firma erneut Packer und diesmal auch Kamera im Rohr festzusetzen!

Die Firma bricht daraufhin die Arbeiten ab und verläßt die Baustelle mit dem Hinweis keine weiteren Tätigkeiten mehr auszuführen.

Versuchte Telefonate mit dem Ziel die Firma umzustimmen bleiben erfolglos.

Es erfolgt die schriftliche Inverzugsetzung durch den Auftraggeber mit Fristsetzung.

Nachdem die Firma keine Reaktion zeigte und der Termin verstrichen war, wurde die schadhafte Stelle im Außenbereich von uns freigelegt, der Packer und der Kamerakopf entfernt.
Dabei wurde deutlich, dass das vorhandene Rohr ursprünglich keine Beschädigung aufgewiesen hat. Der von der Firma scheinbar festgestellte Muffenversatz (Rohr ist undicht) war nicht zutreffend.
So drängt sich der Verdacht auf, dass die Firma nicht nur durch Inkompetenz besticht sondern auch versucht hat sich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Auftragsumfang zu erhöhen.

Wie können wir unsere Regressforderungen gegen die Firma durchsetzen und was ist zu tun ?

6. November 2010 | 19:53

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie schreiben, dass sich der Verdacht aufgedrängt habe, dass durch die Vorspiegelung von Schäden der Auftragsumfang erweitert werden sollte. Dies stellt ein strafrechtliches Verhalten dar und sollte auch zur Anzeige gebracht werden.

Der Vorteil einer solchen Anzeige liegt zunächst einmal darin, dass die Staatsanwaltschaft von Amts wegen alle nötigen Daten und Informationen ermittelt, die dann mit Hilfe der Akteneinsicht ausgelesen werden können.
Dies sollte als erster Schritt getan werden.

Zivilrechtlich sollte nunmehr eine Schadensaufnahme getan werden, also mit Hilfe von Kostenvoranschlägen oder bei bereits erfolgter Reparatur von Rechnungen. Hier muss aufgelistet werden, welche Schäden nunmehr noch zurückgeblieben sind. Auch kann die Betonplatte in diesen Schadensersatz fließen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Kosten vom Auftraggeber gezahlt werden sollten. Auch die vorherige Einigung kann kein anderes Ergebnis bringen, da der Erfolg, der dieser Einigung zu Grunde lag nicht eingetreten ist.

Der Betrag X sollte dann von der Firma per Einschreiben und Rückschein eingefordert werden mit einer Fristsetzung von 10 Tagen.
Außerdem sollte der Rücktritt/Kündigung des Vertrages erklärt werden, da die Firma bereits unter Fristsetzung zur Leistung aufgefordert worden war, es aber ablehnte weitere Arbeiten durchzuführen. Dies sollte als erklärender Sachverhalt auch in dem Schreiben erwähnt werden.

Wenn bereits Zahlungen an die Firma erfolgten, so sind diese ebenfalls zu erstatten, da keine Ausbesserung erfolgte, im Gegenteil, noch zusätzliche Schäden verursacht worden sind.

Sollte die Firma dann zahlen ist gut, wenn nicht, sollte die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden. Bei diesem Sachverhalt ist auch kein prozessuales Risiko zu erwarten.

Wenn Sie dafür Hilfe benötigen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite. Dadurch, dass sich der Auftragnehmer bereits in Verzug befindet, sind auch von ihm etwaige Rechtsanwaltskosten später zu erstatten.


Bewertung des Fragestellers 8. November 2010 | 11:40

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Schnell (auch am Wochenende) und verständlich. Jederzeit wieder. Vielen Dank!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. November 2010
5/5,0

Schnell (auch am Wochenende) und verständlich. Jederzeit wieder. Vielen Dank!


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht