Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie schreiben, dass sich der Verdacht aufgedrängt habe, dass durch die Vorspiegelung von Schäden der Auftragsumfang erweitert werden sollte. Dies stellt ein strafrechtliches Verhalten dar und sollte auch zur Anzeige gebracht werden.
Der Vorteil einer solchen Anzeige liegt zunächst einmal darin, dass die Staatsanwaltschaft von Amts wegen alle nötigen Daten und Informationen ermittelt, die dann mit Hilfe der Akteneinsicht ausgelesen werden können.
Dies sollte als erster Schritt getan werden.
Zivilrechtlich sollte nunmehr eine Schadensaufnahme getan werden, also mit Hilfe von Kostenvoranschlägen oder bei bereits erfolgter Reparatur von Rechnungen. Hier muss aufgelistet werden, welche Schäden nunmehr noch zurückgeblieben sind. Auch kann die Betonplatte in diesen Schadensersatz fließen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Kosten vom Auftraggeber gezahlt werden sollten. Auch die vorherige Einigung kann kein anderes Ergebnis bringen, da der Erfolg, der dieser Einigung zu Grunde lag nicht eingetreten ist.
Der Betrag X sollte dann von der Firma per Einschreiben und Rückschein eingefordert werden mit einer Fristsetzung von 10 Tagen.
Außerdem sollte der Rücktritt/Kündigung des Vertrages erklärt werden, da die Firma bereits unter Fristsetzung zur Leistung aufgefordert worden war, es aber ablehnte weitere Arbeiten durchzuführen. Dies sollte als erklärender Sachverhalt auch in dem Schreiben erwähnt werden.
Wenn bereits Zahlungen an die Firma erfolgten, so sind diese ebenfalls zu erstatten, da keine Ausbesserung erfolgte, im Gegenteil, noch zusätzliche Schäden verursacht worden sind.
Sollte die Firma dann zahlen ist gut, wenn nicht, sollte die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden. Bei diesem Sachverhalt ist auch kein prozessuales Risiko zu erwarten.
Wenn Sie dafür Hilfe benötigen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite. Dadurch, dass sich der Auftragnehmer bereits in Verzug befindet, sind auch von ihm etwaige Rechtsanwaltskosten später zu erstatten.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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