Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wirklich unzulässig sind nur solche Geräusche, die ein normal empfindender Mensch nicht mehr erträgt und die überdies vermeidbar sind.
Zum Beispiel überlaute Stereoanlagen, ungedämmte Trittgeräusche oder ständig lautstarke Streitereien.
Der Nachweis dieser Unerträglichkeit ist jedoch äußerst schwer zu führen. Hier müsste ggfl. ein Lärmgutachten durch einen Sachvberständigen erstellt werde.
Versuchen Sie mit dem Lärmverursacher eine gütliche Regelung zu finden, reden Sie mit ihm.
Manchmal weiß Ihr Nachbar gar nicht, dass seine Geräusche stören.
Erst wenn alle Versuche einer gütlichen Regelung gescheitert sind, sollten Sie zu anderen Mitteln greifen, d.h. die zuständige Behörde informieren (z.B. das Ordnungsamt).
Liegt z.B. eine Störung der Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr vor, so drohen den Verursachern Bußgelder.
Letztlich bleibt der Weg einer Unterlassungsklage gegen den Nachbarn.
Vielleicht ist es ja schon hilfreich, wenn Sie über einen Rechtsanwalt den Nachbarn zunächst außergerichtlich auffordern, den geschilderten Lärm innerhalb bestimmter Zeiten komplett einzustellen und drohen zunächst mit Klage.
Manchmal, allerdings nicht immmer, wirkt solch ein Schreiben Wunder.
Sie können sich auch erkundigen, ob in Ihrem Bundesland die Möglichkeit der Einschaltung einer Schlichtungsstelle besteht.
Hier könnte dann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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