Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Regenwasser ableiten

4. Oktober 2021 13:22 |
Preis: 30,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Habe vor kurzem ein Haus gekauft. Bis jetzt ist das Regenwasser und das von meinem Nachbarn in einem Rohr in einem Graben eingeleitet worden. Soweit ich weiß schon seit über hundert Jahren. Jetzt will der Sohn des Nachbarn dem das unterste Grundstück gehört den Graben zu schütten bzw ins Kanal System einbinden. Die Kosten sollen die Grundstücks Eigentümer zahlen. Meine Fragen sind : gibt es so etwas wie Bestandsschutz für den Graben und müssen wir die Kosten übernehmen.

4. Oktober 2021 | 15:31

Antwort

von


(37)
Loebensteinstraße 26
30175 Hannover
Tel: 0511 / 647 200 50
Web: https://www.beckmann-kossmann.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsatz nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist, dass er natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers, wozu das Niederschlags- und Regenwasser zählt, nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden darf. Dies könnte hier durch die Bündelung in den Graben erfolgt sein. Nach § 25 Sächs. Nachbarrechtsgesetz darf abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück des Nachbarn übertreten. Im Nachbarrechtsgesetz ist der Bestandsschutz und auch eine etwaige Verjährung von Ansprüchen gesondert geregelt, wobei diese Regeln nicht das Niederschlagswasser betreffen. Vielmehr gibt es im Wasserhaushaltsgesetz eine Regelung zur Duldungspflicht der Beseitigung von Hindernissen oder Veränderungen (unter Grundstücksnachbarn), die den natürlichen Wasserablauf beeinträchtigen.
Wenn also eine Veränderung des Wasserlaufs durch das Rohr zum Nachteil des betroffenen Grundstücks vorliegt, wäre diese zu beseitigen. Befindet sich das Hindernis oder die Veränderung auf Ihrem Grundstück, können Sie es auf Ihre Kosten auch selbst beseitigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann

ANTWORT VON

(37)

Loebensteinstraße 26
30175 Hannover
Tel: 0511 / 647 200 50
Web: https://www.beckmann-kossmann.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Prüfungsrecht - Prüfungsanfechtung, Schulrecht, Hochschulrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER