Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich kann der Anwalt von Ihnen die Gebühren von Ihnen verlangen, da Sie mit in einen Mandatsvertag eingegangen sind.
Leider teilen Sie nicht in Ihrer Frage mit, mit welcher Begründung die Rechtschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt, und auch nicht, wie sich diese zusammensetzen, d.h., wie die Rechnung des Anwalts aussieht.
Bitte teilen Sie dies noch mit, und ich werde im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion in der Sache näher antworten können, auch was die weitere Vorgehensweise betrifft
das war die Mitteilung meines Anwalts,
Sehr geehrter Herr T
leider muss ich mich nochmals an Sie wenden, da Ihre Rechtsschutzversicherung nunmehr nur zum Teil - begründet durch den Anwaltswechsel - ausgeglichen hat. Auf den Rechnungsbetrag von 1.436,57EUR wurden lediglich 336,06EUR gezahlt.
Ich bitte darum, den Restbetrag von 1.100,51EUR auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
Sofern Sie eine auf Sie lautende Rechnung benötigen, bitte ich um entsprechende Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen
M. S
Sehr geehrte Fragestellerin,
es gilt nun, mit der Rechtschutzversicherung zu klären, wieso diese nicht zahlt. Hierzu muss diese auf die Schreiben des Anwalts und auch auf Ihre Schreiben reagieren.
Ich empfehle Ihnen, zunächst von Ihrem Anwalt sich eine Kopie der ursprünglichen Deckungszusage geben zu lassen. Wie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu entnehmen ist, haben Sie eine solche nicht bekommen, sondern sind nur mündlich unterrichtet worden. Dann können Sie sehen, wie genau die Deckungszusage formuliert war, denn in vielen Bedingungen der Rechtschutzversicherungen ist es ausgeschlossen, dass die Rechtschutzversicherung zwei Anwälte zahlt. Daher wäre es außergewöhnlich, wenn dies hier der Fall wäre.
Dann setzen Sie der Rechtschutzversicherung eine Frist zur Stellungnahme und drohen rechtliche Schritte bei Nicht- Antwort an. Soweit Sie es noch erreichen können, dass Ihr Anwalt sich hierum kümmert, um so besser. Auch ist es oft hilfreich, wenn ein Anwalt bei der Rechtschutzversicherung schlicht und einfach anruft, um die Sache zu klären.
Jedoch weise ich Sie darauf hin, dass die Korrespondenz mit der RSV nicht vom eigentlichen Mandatsvertrag gedeckt ist, sondern streng genommen, eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Oft erledigen Anwälte aber die Korrespondenz mit der RSV als "Service" mit.
Im Verhältnis zu Ihrem Anwalt allerdings sind Sie jedenfalls zur Zahlung verpflichtet, denn Sie haben ihn beauftragt.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin