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Rechtsschutzversicherung legt zwei Schäden fest um 2x Selbstbeteiligung zu kassieren

8. Februar 2019 20:40 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich musste mich

erfolgreich

gegen die Entziehung meiner Fahrerlaubnis durch die Staatsanwaltschaft wehren. Man hat mir bei einem Blutlkoholwert von 0,8 Promille und OHNE Ausfallerscheinungen und als Ersttäter die Fahrerlaubnis für insgesamt 9 Monate entzogen. Diese Strafe ist laut Gesetz nicht angemessen. Hier stehen 4 Wochen Fahrverbot, eine Strafe und 2 Punkte im Gesetz. Das habe ich Gerichtlich auch durchgesetzt. Ich musste mich zum einen gegen den falschen Strafbefehl und zum andern gegen die daraus resultierende Kündigung meines Arbeitgebers wehren. Beides erfolgreich. Der Arbeitgber hätte mir bei einem 4-Wochen-Fahrverbot sowieso nicht gekündigt und ich hätte die Strafe auch gleich akzeptiert. Ohne mich zu wehren.
Nun will die Versicherung für die Kündigungsschutzklage und separat für die Hauptverhandlung gegen den falschen Strafbefehl jeweils 300€ Selbstbeteiligung kassieren. Ist das rechtens? Beide Schäden resultieren doch aus ein und der gleichen, falschen Entscheidung der Staatsanwaltschaft.
Ausserdem will die Versicherung die Fahrtkosten meines Anwaltes nicht zahlen weil ich nicht mehr als 100km vom zuständigen Gericht entfernt wohne. Ist das auch ok?

8. Februar 2019 | 21:36

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Das Verhalten der Rechtsschutzversicherung ist nicht zu beanstanden und entspricht den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB).

Gebührenrechtlich gesehen sind die Verkehrsstraftat und der Arbeitsrechtsstreit unterschiedliche Sachverhalte. Daher fallen in beiden Angelegenheiten unterschiedliche und voneinander unabhängige Gebühren an. Und weil es sich um unterschiedliche (Rechts)angelegenheiten handelt, müssen Sie auch die vereinbarte Selbstbeteiligung zweimal zahlen.


2.

Nach den ARB zahlt die Rechtsschutzversicherung die Gebühren eines ortsansässigen Anwalts, sofern der Wohnsitz nicht mehr als 100 km vom Gerichtsort entfernt ist. D. h., auch in diesem Punkt ist der Rechtsschutzversicherer im Recht.


3.

Tipp: Die tägliche Praxis zeigt, dass eine Selbstbeteiligung von 300 € pro Versicherungsfall zu hoch ist. Ich empfehle eine Selbstbeteiligung von 150 €.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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