Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Die Verpflichtung zur Zahlung im Rahmen der Eigentümergemeinschaft ergibt sich aus §§ 21
V 4, 16
II WEG.
Denn die Verpflichtung Haus- bzw. Wohngelder zu zahlen trifft jeden Eigentümer. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entstehen der Gesamthand Zahlungsansprüche gegen den säumigen Eigentümer. Diese können gerichtlich gelten gemacht werden.
Gem. § 1 V WEG
handelt es sich bei der Instandhaltungsrücklage (von der ich nach Ihrer Schilderung ausgehe) um Gemeinschaftseigentum. Die anteilige Instandhaltungsrückstellung wird einem verkaufenden Eigentümer bei Verkauf daher nicht ausbezahlt, sondern verbleibt im gemeinschaftlichen Eigentum. Es ist daher vertraglich zu regeln, dass diese auf den Erwerber übergeht, ebenso wie alle anderen Rechte und Pflichten. Dies muss der Verkäufer dann natürlich berücksichtigen.
Zur weiteren Beratung und Wahrnehmung Ihrer Interessen sollten Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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