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Rechtsbeugung durch Richter

22. Januar 2009 05:40 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr Anwalt, Frau Anwältin
Im Zuge ihrer Trennung bezichtigte mich meine Frau, die Tochter (3 J.)am Genital gekitzelt zu haben. Der Richter ordnete damals sogleich Umgang nur in Begleitung an. Als dann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach den Ermittlungen einstellte, beliess der Richter es beim "begleiteten" Umgang.
Dies dauert nun schon 6 Jahre und wirkt sich verschiedentlich behindernd aus.Ich habe niemanden, der mein Rechtsgut der Unschuldsvermutung schützt.
Was kann ich tun? Meine Anwältin kümmert sich nicht.
Ich fühle mich grundlos diskriminiert und stigmatisiert.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort
Ihr Ratsuchender

22. Januar 2009 | 07:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die Entscheidung eines beleitenden Umgangs soll sich allein nach dem Kindeswohl richten, was zu beachten ist. Die Entscheidung des Gerichtes, den Umgang nur begleitend durchzuführen, muss dann also Ausführungen dazu enthalten, dass dieses dem Kindeswohl enspricht; daraufhin sollte es genaustens geprüft werden.

Der Beschluss, der dieses nicht enthält, bedarf dann sicherlich einer erneuten Überprüfung, wobei Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen ist, ob NACH Einstellung des Strafverfahrens gegen die Umgangsrechtentscheidung weiter vorgegangen worden ist. Das sollte gemacht werden.


Denn Sie haben das Recht, jederzeit eine Abänderung dieser zurückliegenden Entscheidung zu beantragen, was hier auch wohl geboten erscheint, in dem dann auh auf die Einstellung eingegangen werden sollte.

Kümmert sich Ihre Anwältin nicht, stellt keinen Abänderungsantrag, dürfte das Vertrauensverhältnis so gestört sein, dass Sie einen Anwaltswechsel in Betracht ziehen sollten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2009 | 09:20

Guten Morgen, Herr Rechtsanwalt Bohle
Einen Anwaltswechsel bereite ich gerade vor. Ist es korrekt, daß, wenn bei solch einem Vorwurf nach 6 Jahren noch immer kein Beweis erbracht wurde, daß der Vorwurf dann ...tja, wie soll man sagen...erledigt hat oder gegenstandslos geworden ist? Da^gibt es sicher einen passenden Terminus.
Was müsste ich bei Anwaltswechsel beachten, vielleicht nur das allerwichtigste.
Ich bedanke mich herzlich
Ein schönes Wochenende
Ihr Strohalm-suchender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2009 | 09:45

Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie sollten einen Anwalt suchen, der sich mit Kindschaftsschachen beschäftigt. Die Fachanwaltschaft sagt dazu leider nichts aus.

Der Vorwurf bleibt bestehen und erledigt sich nicht etwa von selbst. Nach mehr als sechs Jahren ist es aber merkwürdig, dass das Umgangsrecht immer noch eingeschränkt ist, zumal er ja meistens auf bloßer Behauptung der Kindesmutter beruht und dort vielmals eher verletzter Stolz und Rache eine Rolle spielt.

Hier sollten Sie schnell den Anwaltswechsel vornehmen und dann den Antrag beim gericht stellen lassen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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