Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtugung Ihres Einsatzes wie folgt.
Zunächst sei vorangestellt, dass in keinem der Fälle eine Anzeige wegen Rechtsbeugung Erfolg haben kann. Normale Sachbearbeiter sind im Rahmen Ihrer Tätigkeit keinesfalls vom Straftatbestand der Rechtsbeugung umfasst. Ihnen fehlt die richterliche Eigenschaft. Geeignet wäre allenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde, welche form- und fristlos, zumeist allerdings auch fruchtlos eingelegt werden kann.
Zu Ihren Fragen: Bei einer Vernehmung soll richtigerweise dem Vernommenen die ´Aufzeichnungen zur Kenntnisnahme und Gegenzeichnung vorgelegt werden. Dies ist soweit korrekt.
Nach Ihrer Schilderung handelte es sich aber nicht um eine Vernehmung im engeren Sinne. Viel mehr haben Sie selber das Gespräch mit den Beamten gesucht. Dass hierüber ein Aktenvermerk angelegt worden ist, ist zunächst nicht zu beanstanden.
In wie weit hier Ermessensfehler im Rahmen der MPU-Aufforderung vorliegen, kann ohne Aktenkenntnis nicht seriös beantwortet werden. Sollte jedoch eine BAK >1,6 o/oo vorgelegen haben, bedarf es für die Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung keiner nachgeschobenen Gründe. Da wäre jedwedes behördliche Ermessen ausgeschlossen.
Zur Bedeutung der entsprechenden Gesprächsvermerke für das Verwaltungsverfahren sei angemerkt, dass die Behörde nicht allein auf den Urteilstenor und die -gründe beschränkt ist. Vielmehr kann sie den gesamten Akteninhalt im Rahmen Ihrer Ermessensentscheidung verwenden, so, ich merkte es an, überhaupt ein Ermessen besteht. Dies bereits daher, da im Fahrrlaubnisrecht auch andere Faktoren berücksichtigt werden, als sie im Strafrecht relevant sind.
M.E. wäre allerdings der Inhalt des Gesprächsprotokolls nur dann relevant, wenn aus der Trunkenheitsfahrt an sich noch keine MPU-Pflicht entsprünge oder aber eine weitere Fragestellung an das MPI gerichtet werden soll.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können, aber nach überschlägiger Prüfung im Rahmen dieser Erstberatung scheint mir das geschilderte Behördenvorgehen nicht beanstandungswürdig, soweit für Ihre Fragen relevant. Darüber hinausgehend kann natürlich keine Bewertung erfolgen.
Gerne stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion für Ergänzungen zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wandt,
erstmal vielen Dank für Ihre Mühe und umfangreiche Antwort.
So völlig eindeutig scheint mir die Sache allerdings nicht zu sein,denn es liegen mir zur Rechtsbeugung bei Sachbearbeitern anderslautende Antworten von anderen Anwälten vor. Zum Beispiel
habe ich in diesem Forum unter der Überschrift, Willkür Arbeitsamt folgende Antwort von Rechtsanwalt Jens O Gräber gefunden Zit " Zu Ihrer Frage,ob eine Strafanzeige Sinn macht,ist zu sagen, dass dies wohl der Fall ist. Einschlägiger Straftatbestand,der bei Ihren Schilderungen zugrunde zu legen währe ist § 339 STGB Rechtsbeugung: Ein Richter ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter , welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von 1-5 Jahren bestraft. In Ihrem Fall sieht es danach aus,dass die Mitarbeiter des Arbeitsamtes als Amtsträger bei der Entscheidung einer Rechtssache das Recht zu Ihrem Nachteil gebeugt haben. Hierbei ist jedoch hinzuzufügen, dass in der Rechtsprechung umstritten ist,ob die Mitarbeiter des Amts täter des o.g. Delikts sein können. Dennoch besteht die Möglichkeit." Zit Ende.
Bevor ich die Strafanzeige stellte, ließ ich mir von einem Anwalt versichern, das es sich bei dem Sachbearbeiter um einen Amtsträger handelt, den ich wegen Rechtsbeugung anzeigen kann, da ich bisher nur davon gehört hatte, dass man einem Richter Rechtsbeugung vorwerfen kann. Auf meine Frage in diesem Forum
Überschrift Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen , Begünstigung im Amt STGB 346 ? wurde ich von dem Anwalt Jens Jeromin ebenfalls auf die Möglichkeit hingewiesen, Amtsträger wegen Rechtsbeugung anzeigen zu können.
Die BAK betrug 1,55 Promille, lag also unter der Grenze von 1,6 Promille.
Ohne alle Vorwürfe gegen die Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde hier noch mal zu beschreiben ( Dies würde mit Sicherheit den angemessenen Umfang sprengen) gehe ich davon aus, das die Vorraussetzungen für den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt sind, zumindest wenn die Sachbearbeiter Täter des Delikts sein können. (Allein schon der massive Verstoß
gegen das Beschleunigungsgebot würde eine Anzeige meiner Meinung nach begründen).
Vor einiger Zeit hatte ich in einem Buch zum Fahrerlaubnisrecht
gefunden, das die Staatsanwaltschaften überhaupt nicht die kompletten Strafakten an die Fahrerlaubnisbehörden weitergeben dürfen, da darin ja alle möglichen Mutmaßungen enthalten sein können. Es dürften lediglich für die Beurteilung relevante Auszüge weitergeleitet werden zB. Ausfallerscheinungen, oder der Tathergang. leider kann ich den Text im Augenblick nicht finden.
Auch wenn eine Weiterleitung der kompletten Strafakte auf ein Verschulden der Staatsanwaltschaft und nicht der Fahrerlaubnisbehörde zurückzuführen ist, meine ich, das die Fahrerlaubnisbehörde sich dann nur auf die Akteninhalte stützen kann, deren Bedeutung sie kennt. Jedenfalls finde ich es eine Frechheit, wenn ein bloßes Gedächtnisprotokoll eines Polizisten
in dem Ablehnungsbescheid dann als Ergebnis meiner Vernehmung dargestellt wird, da eine Vernehmung ja unterschrieben werden muß. Hier sehe ich Nachteile für eine eventuelle Leistungsklage.
In dem Buch Fahrerlaubnis von Bode Winkler 4. Auflage habe ich folgendes gefunden.Zit" Prüfung der Voraussetzungen der Fahrerlaubnis- 7. Anonyme Hinweise: Ihnen kommt allgemein noch kein eigener Erkenntniswert zu, der Anordnungen zur Gutachtenbeibringung rechtfertigen könnte, weil es sich dabei um bloße Behauptungen handelt, die ebensogut aus der Luft gegriffen sein wie wahr sein können und aus dem sie kennzeichnenden Charakter der Unverbindlichkeit für den Anzeigenden - die Behauptungen können auf bloßer Böswilligkeit beruhen und für den Anzeigenden folgenlos aufgestellt werden- bereits kein genügender Anfangsverdacht erwächst." Zit Ende
Viele Grüße
Zunächst ist Ihnen Recht zu geben, dass jedenfalls eine Unterhaltung nicht als Vernehmung deklariert werden darf. Dies sind in der Tat zwei verschiedene Dinge. Ihrer Frage war diese Formulierung jedoch nicht zu entnehmen. Hier könnte diesbezgl. also ein Fehler in der belastenden Verfügung vorliegen. In wie weit dieser maßgeblich für die Gesamtbeurteilung war, ist von hieraus jedoch nicht zu beurteilen.
Bzgl. der Tatbestandes der Rechtsbeugung weise ich darauf hin, dass Ihnen insbesondere der Kollege Jeromin sehr vorsichtig versucht hat mitzuteilen, dass vorbehaltlich einer weiteren Prüfung u.U. eine Tat nach § 339 vorliegen könnte. Ich gehe davon aus, dass seinerzeit weitere Ausführungen aufgrund der Einsatzhöhe unterblieben sind.
Die Rechtsprechung ist dahingehend eindeutig, dass der normale Sachbearbeiter nur Täter eines § 339 StGB
sein kann, wenn seine Tätigkeit mit der eines Richters vergleichbar ist. Dies ist insbesondere im Bereich des Bußgeldrechts der Fall.
Ein SB einer Fahrerlaubnisbehörde kann jedoch - und insoweit muss es bei meinen obigen Ausführungen bleiben, keine Rechtsbeugung begehen. Dies ist herrschende Meinung der Rechtsprechung, u.A. auch des Bundesgerichtshofes (BGHSt 34, 146
(147); OLG Hamm in NJW 99, 2291
; OLG Hamburg StraFo 05, 125).