Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie in den letzten Jahren mehrfach Diebstahlsdelikte nach § 242 Abs. 1 StGB
begangen haben. Hinsichtlich der letzten drei Taten dürfte ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
Bezüglich des ersten Diebstahls ist darauf hinzuweisen, dass diese Tat wohl nicht mehr verfolgt werden dürfte. Nach Ihren Angaben betrug der Warenwert ca. 15 EUR, so dass es sich um eine geringwertige Sache i. S. v. § 248 a StGB
handelte. Aufgrund der Tatsache, dass der Diebstahl von geringwertigen Sachen gemäß § 248 a StGB
nur auf Antrag verfolgt wird - wobei die Antragsfrist gemäß § 77 b Abs. 1 StGB
drei Monate beträgt - dürfte eine Verfolgung nicht mehr in Betracht kommen.
Ferner teilen Sie mit, dass hinsichtlich des zweiten Diebstahls das Verfahren gegen Sie eingestellt wurde, so dass nunmehr noch die letzten drei Taten (innerhalb der letzten fünf Wochen) in Rede stehen.
Aufgrund der Tatsache, dass bereits ein Verfahren gegen Sie eingestellt wurde, dürfte es ziemlich wahrscheinlich sein, dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen gegen Sie Anklage wegen Diebstahls in drei Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1
, 248 a StGB
erhebt und es zu einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter kommt.
Insoweit dürfte es aufgrund des kurzen Zeitabstands der Taten auch wahrscheinlich sein, dass alle drei Taten zusammen in einer Anklage angeklagt und letztlich auch gemeinsam vor dem Amtsgericht verhandelt werden.
Ich kann Sie jedoch insoweit beruhigen, als dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall eher unwahrscheinlich sein dürfte. § 242 Abs. 1 StGB
sieht bei Diebstahl einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Sie offensichtlich bislang nicht vorbestraft sind. Insoweit zählt die Einstellung hinsichtlich des zweiten Diebstahls auch nicht als Vorstrafe.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Ihnen offensichtlich keine Vorstrafen vorliegen, dürfte letztlich eine Geldstrafe in einem mittleren bis hohen Bereich in Betracht kommen. Die Höhe ist naturgemäß aus der Ferne nur schwerlich zu beurteilen und hängt zudem davon ab, was zu Ihren Gunsten bzw. zu Ihren Lasten berücksichtigt werden kann.
Insoweit wird regelmäßig ein Geständnis zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Auch eine Entschuldigung / Reue wirkt sich grundsätzlich positiv aus. Zudem sollten Sie erwägen, in naher Zukunft mit der von Ihnen angesprochenen Therapie zu beginnen, sofern die Ursachen Ihrer Straffälligkeit damit behandelt werden können, da auch derartige Maßnahmen grundsätzlich im Rahmen der Strafzumessung positiv bewertet werden.
Letztlich dürfte daher nach Abwägung aller für und gegen Sie sprechenden Umstände eine Geldstrafe als ausreichend erachtet werden. Sollte wider erwartend dennoch eine Freiheitsstrafe im Raum stehen (was wohl nur der Fall sein dürfte, sofern Sie doch einschlägig vorbestraft wären), so dürfte diese (auch aufgrund des noch recht überschaubaren Schadens) zunächst zur Bewährung ausgesetzt werden.
Soweit Sie zudem mitteilen, in dieser Woche durch die Polizei zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung geladen worden zu sein, so weise ich ausdrücklich darauf hin, dass Sie einer derartigen Ladung nach § 81 b StPO
Folge leisten müssen, da Sie anderenfalls auch zwangsweise zur Polizei verbracht werden könnten, damit die Maßnahme durchgeführt werden kann.
Letztlich kann ich Ihnen empfehlen, einen Verteidiger vor Ort aufzusuchen und sich von diesem bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vertreten zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass der Kollege vor Ort zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und auf dieser Grundlage eine sinnvolle Verteidigung führen könnte.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
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