Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
U.a. das OLG Frankfurt hat entschieden, das eine eigene Rechtsabteilung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren unschädlich ist (OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 09.02.2006 - Az: 6 U 94/05
; Vorinstanz: LG Frankfurt/Main - Az: 3-11 O 158/04
)
Sich daher darauf stützen, erscheint aus meiner Sicht daher wenig Erfolg versprechend.
In ihrem Fall erscheint es sinnvoller, die Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch festzusetzen (also nach billigem Ermessen des zuständigen Gerichts)und den Streitwert um ein erhebliches Maß zu senken. Hierzu sollte die gegnerische Anwaltskanzlei kontaktiert werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die dem Bearbeiter nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Falls Sie weitere juristische Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Tawil
Rechtsanwalt
Damit ich das nun recht verstehe:
Der Rechtsanwalt des Klägers kann also seine Gebühren für die Unterlassungserklärung geltend machen, ohne zumindest ansatzweise im Voraus darauf hingewiesen zu haben und trotz der Aussage, daß ich bei Abgabe der Unterlassungserklärung KEINE finanzielle Verpflichtung eingehe ?
Das würde sich widersprechen, denn ich gehe ja dann doch eine finanzielle Verpflichtung ein und zwar die, daß ich seine Kostenrechnung zu zahlen habe ! (???)
Die verpflichtung zur zahlung ergibt sich meist aus der vorformulierten unterlassungserklärung.
Um das genau zu klären, müsstze man schauen, was genau unterschrieben wurde.
soweit ihnen irgendwas mündlich zugesichert wurde, haben sie die beweislast.