Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der ersten Beratung können eigentlich die Postpauschale und Kopierkosten nicht geltend gemacht werden, es sei denn, es sind tatsächliche Aufwendungen entstanden.
Aber das dürfte nicht so ausschlaggebend sein.
Wichtig ist die Erstberatungsgebühr nach VVNR 2102 RVG, die der Kollege mit 190,00 EUR angenommen hat.
Eine Erstberatung liegt nach dem geschilderten Sachverhalt unstreitig vor, wobei nach dieser Vorschrift die HÖCHSTGRENZE der ersten Beratung bei 190,00 EUR liegt, die der Kollege unterstellt.
Dieses geht aber so einfach nicht. Die Gebühr bestimmt sich zunächst nach VVNR 2100 0der 2101 RVG und bestimmt sich sehrwohl nach dem Gegenstandswert, der auch zu ermitteln wäre.
Nach diesem Wert ist dann eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 (Mittelwert 0,55) anzusetzen; nur wenn diese Gebühr über 190,00 EUR liegt, greift die Grenze des 2102 RVG ein.
Der Kollege sollte daher den Gegenstandswert zunächst bestimmen und die Rechnung dann überdenken; gibt es dann immer noch keine Einigung, müsste ggfs. die örtliche Rechtsanwaltskammer eingeschaltet werden.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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