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Rechtsanwaltk. f. eine Beratung

| 31. Januar 2006 08:34 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war im Juli bei einem Rechtsanwalt und hatte mich beraten lassen.
Die Peinlichkeit, ich wurde bei einem heftigen STreit von meiner Frau getretenm so dass der Oberschenkel derart angeschwollen war, dass diese 3 cm dicker war. Ich ging mit diesen Schmerzen ca. 1Std. später zum Arzt und bekam Thrombose spritzen, die ich mir selber spritzen tegelang mußte.

ich holte mir einen Rat beim Rechtsanwalt mit den Bildern (Das gesamte Bein war von oben bis unten über die Tage richtig blau geworden).

Der Anwalt gab mir die Möglichkeiten Weges, ich war ca. 20 min dort. Vor Weihnachten kam die Rechnung.
Erstes Beratungsgespräch Nr. 2102 190€uro
streitwertunabhängig
post + telef. Nr. 7002 1,44
fotokopiekosten 2 stk 1,00
zzgl. Ust

Ich empfinde es sehr hoch, zumal er bisher alles seit 1992 als Rechtsanw. + Notar gemacht hatte.

31. Januar 2006 | 08:50

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,


bei der ersten Beratung können eigentlich die Postpauschale und Kopierkosten nicht geltend gemacht werden, es sei denn, es sind tatsächliche Aufwendungen entstanden.

Aber das dürfte nicht so ausschlaggebend sein.

Wichtig ist die Erstberatungsgebühr nach VVNR 2102 RVG, die der Kollege mit 190,00 EUR angenommen hat.

Eine Erstberatung liegt nach dem geschilderten Sachverhalt unstreitig vor, wobei nach dieser Vorschrift die HÖCHSTGRENZE der ersten Beratung bei 190,00 EUR liegt, die der Kollege unterstellt.

Dieses geht aber so einfach nicht. Die Gebühr bestimmt sich zunächst nach VVNR 2100 0der 2101 RVG und bestimmt sich sehrwohl nach dem Gegenstandswert, der auch zu ermitteln wäre.

Nach diesem Wert ist dann eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 (Mittelwert 0,55) anzusetzen; nur wenn diese Gebühr über 190,00 EUR liegt, greift die Grenze des 2102 RVG ein.

Der Kollege sollte daher den Gegenstandswert zunächst bestimmen und die Rechnung dann überdenken; gibt es dann immer noch keine Einigung, müsste ggfs. die örtliche Rechtsanwaltskammer eingeschaltet werden.


MIt freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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