Sehr geehrte Ratsuchende,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
Nach Ihrer Darstellung haben Sie den Anwalt damit beauftragt, im Zwangsversteigerungsverfahren für Sie tätig zu werden. Der Anwalt kann hier eine 0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG sowie - bei Wahrnehmung des Versteigerungstermins - eine weitere 0,4 Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV RVG verdienen.
Das entstehen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann ich nicht erkennen.
Der Streitwert, welche für die Höhe der Gebühren maßgeblich ist, richtet sich in dem von Ihnen geschilderten Fall höchstwahrscheinlich, jedoch nicht unbedingt, nach dem Wert der versteigerten Sache. Für den Fall, dass der Anwalt lediglich den am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Bieter vertritt, kommt auch der Ansatz des höchsten Gebotes als Wertfaktor in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter RA Wundke,
meine Frage ist nicht richtig verstanden worden.
Es geht hier neben der Zwangsversteigerung, die korrekt abgerechnet worden ist, dass ich zusaetzlich eine Bietvollmacht fuer Dritte in dem Zwangsversteigerungsverfahren erstellen lassen wollte. Die Bietvollmacht war fuer meine Mutter bestimmt.
Die Vollmacht benoetige ich, weil ich beruflich im Ausland befinde. Fuer diese Vollmacht erhielt ich gestern die Rueckmeldung, dass der RA die 1,3 Geschaeftsgebuehr verlangt.
Als Wert der Vollmacht hat der RA einfach den Verkehrswert des Hauses angenommen, ohne dass diese in der Vollmacht oder Korrespondenz jemals benannt wurde. Fuer die Erstellung der Bietvollmacht hat 3320 Euro verlangt und diese nach 2300 RVG abgerechnet. Eine 1,5 Seiten Papier, was ich umsonst auch aus dem Internet haette heraunter laden koennen.
Vielen Dank fuer Ihre weitere kurzfristige Antwort
Sehr geehrter RA Wundke,
meine Frage ist nicht richtig verstanden worden.
Es geht hier neben der Zwangsversteigerung, die korrekt abgerechnet worden ist, dass ich zusaetzlich eine Bietvollmacht fuer Dritte in dem Zwangsversteigerungsverfahren erstellen lassen wollte. Die Bietvollmacht war fuer meine Mutter bestimmt.
Die Vollmacht benoetige ich, weil ich beruflich im Ausland befinde. Fuer diese Vollmacht erhielt ich gestern die Rueckmeldung, dass der RA die 1,3 Geschaeftsgebuehr verlangt.
Als Wert der Vollmacht hat der RA einfach den Verkehrswert des Hauses angenommen, ohne dass diese in der Vollmacht oder Korrespondenz jemals benannt wurde. Fuer die Erstellung der Bietvollmacht hat 3320 Euro verlangt und diese nach 2300 RVG abgerechnet. Eine 1,5 Seiten Papier, was ich umsonst auch aus dem Internet haette heraunter laden koennen.
Vielen Dank fuer Ihre weitere kurzfristige Antwort
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
ich hatte die Ausgangsfrage tatsächlich falsch verstanden. Die bloße Erstellung eines Dokumentes, hier einer Vollmacht, ist natürlich keine Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren.
Es ist jedoch auch keine Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG. Vielmehr kommt hier allenfalls eine Beratungstätigkeit in Betracht. Das Honorar ist dann gemäß § 34 Abs. 1 RVG
frei verhandelbar. Soweit - wie bei Ihnen - nichts vereinbart wurde, gilt im Zweifel die übliche Vergütung. Zu deren Ermittlung kann natürlich der Gegenstandswert (Verkehrswert des Hauses) herangezogen werden.
Man wird hier jedoch nicht auf die von Ihrem Anwalt abgerechneten Kosten kommen können. Allenfalls halte ich einen Betrag von bis zu 500,00 € für gerechtfertigt. Für diesen Betrag kann ich jedoch keinerlei Haftung übernehmen, da mir nicht alle Details des Sachverhaltes bekannt sind.
Letztendlich trägt der Anwalt das Risiko, seinen Gebührenanspruch nachweisen zu müssen, auch der Höhe nach. Das wird für ihn in dem streitgegenständlichen Fall - ohne Vergütungsvereinbarung - schwer.
Ich empfehle, nur einen angemessenen Teilbetrag zu zahlen und die Rechnung im Übrigen zurückzuweisen. Machen Sie das bitte schriftlich mit den von mir gelieferten Einwendungen.