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Rechtsanspruch von AG auf Rückforderung nicht gezahlter Sozialbeiträge gegenüber AN?

| 12. Dezember 2018 17:07 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:24

Ich bin Student und im Rahmen meiner Beschäftigung hat der Arbeitgeber (AG) zu wenig bzw. gar keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen AG und mir wurde vertraglich vereinbart, dass aufgrund der Anmeldung als "kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis" keine Abzüge für Sozialversicherungen anfallen.
Nun teilt der AG jedoch mit, dass die Kurzfristigkeit meiner Beschäftigung nicht gegeben war. Der AG musste die Beiträge an die Sozialversicherungsträger (nach)zahlen, hat diese aber nicht von meinem Bruttolohn einbehalten. Das Arbeitsverhältnis endete zwischenzeitlich am 30.9.2018 und erst jetzt wandte sich der AG an mich und "fordert Überzahlung zurück".

Meine Frage: Muss ich die "Überzahlung" wirklich an den Arbeitgeber zurück überweisen?

Ich fühle mich betrogen und habe als Student auch das Geld nicht mehr. Ich bin fest davon ausgegangen, dass aufgrund der kurzfristigen Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Für mich ist auch bis jetzt nicht ersichtlich, warum es sich nun rückwirkend plötzlich nicht um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Hätte dies der AG nicht wissen müssen? Ich hätte niemals den Arbeitsvertrag unterschrieben, wenn ich gewusst hätte, dass es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, sondern Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Folgende Hinweise zur Einschätzung des Falls sind hier vielleicht noch hilfreich:

Als Student war ich im Kalenderjahr 2018 insgesamt von 01.01. bis 30.09. als kurzfristig Beschäftigter auf Basis von 60 Stunden/Monat nur bei diesem AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung wurde in diesem Zeitraum insgesamt 3 mal verlängert (zuletzt vom 01.06. bis 30.09.). Die Rückforderung der "Überzahlung" bezieht sich nur auf diesen letzten Zeitraum vom 01.06. bis 30.09.
Im Arbeitsvertrag wurden keine festen Arbeitstage vereinbart. Vom 01.01. bis 30.05. wurde regelmäßig pro Woche an 2 Arbeitstagen gearbeitet (= 8 Arbeitstage im Monat) und von 01.06. bis 30.09. alternierend nur ein Arbeitstag in Woche 1 bzw. 2 Arbeitstage in Woche 2 (= 6 Arbeitstage im Monat). Die Summe der geleisteten Arbeitstage betrug demnach 8 x 5 + 6 x 4 = 64 Arbeitstage im Zeitraum vom 01.01. bis 30.09. Das vereinbarte Bruttogehalt lag bei 600 Euro/Monat. In den letzten beiden Monaten wurde zudem im Rahmen einer Urlaubsabgeltung eine Prämie in Höhe von 300 Euro/Monat gezahlt. Durch die Urlaubsabgeltung fällt die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge besonders hoch aus, da hier rückwirkend das Beschäftigungsverhältnis weder als Mini-Job (450 Euro-Basis) noch als Midi-Job (Gleitzone auf 850 Euro-Basis) behandelt werden kann.

12. Dezember 2018 | 17:40

Antwort

von


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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sie sind nicht mehr verpflichtet, Zahlungen zu leisten, denn nach § 28g SGB IV darf der Arbeitgeber seinen Erstattungsanspruch "nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt" geltend machen. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist."

Da Sie aber schon seit 30.09.2018 nicht mehr dort beschäftigt sind, kann kein Abzug vom Lohn mehr erfolgen, so dass in diesem Fall der ehemalige Arbeitgeber die gesamten SV-Beiträge alleine zu tragen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 12. Dezember 2018 | 18:17

Hallo Herr Otto,

vielen Dank für Ihre Antwort. Das ist eine erfreuliche Nachricht.

Habe ich Sie richtig verstanden, dass, wenn ich dort noch beschäftige wäre, ich theoretisch verpflichtet wäre die geforderten Zahlungen trotz der im Vorfeld anderweitig vertraglich vereinbarten Bedingungen zu leisten und praktisch nur davon befreit bin, weil ich zum Zeitpunkt der Forderung nicht mehr dort beschäftigt bin?

Lässt sich auf Basis der vorliegenden Informationen auch sagen, ob hier für den Zeitraum 01.06. bis 30.09.2018 tatsächlich keine Kurzfristigkeit meiner Beschäftigung mehr gegeben war? Aus Ihrer Antwort entnehme ich, dass der Arbeitgeber hier prinzipiell ein Verschulden hat, nicht aber, ob mich hier theoretisch auch ein Verschulden trifft.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2018 | 18:24

Die von mir zitierte Fundstelle gibt den genauen Umfang einer Rückzahlungspflicht an. Wären Sie noch beschäftigt, könnte -unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen- mit den 3 nächsten Gehaltszahlungen verrechnet werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nach Beantwortung Ihrer Frage für den von Ihnen gebotenen Mindesteinsatz nicht noch weitergehende Fragen zur etwaigen Kurzfristigkeit oder Verschulden beantworten kann. Das sind keine Nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 14. Dezember 2018 | 08:07

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