Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Es gibt unterschiedliche technische Methoden, die Geschwindigkeit von Fahrzeugen zu messen. Das Problem liegt darin, daß den Polizeibeamten Meßfehler unterlaufen können, z. B. weil das Radargerät nicht exakt einjustiert worden ist. Der Nachweis eines Meßfehlers ist meist schwierig, da man einerseits die technischen Fehlerquellen des verwendeten Meßgeräts und andererseits das Meßprotokoll kennen muß.
Wenn man also der Meinung ist, eine Geschwindigkeitsmessung sei unrichtig, sollte man einen Rechtsanwalt aufsuchen. Der Rechtsanwalt nimmt Einsicht in die Akte und kann das Meßprotokoll und die Eichbescheinigung prüfen.
Sofortiges Anhalten durch die Polizei ist nicht erforderlich.
Dem Betroffenen muß allerdings nachgewiesen werden, daß er zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung am Steuer des Fahrzeugs gesessen hat. Dies geschieht durch ein Foto.
2.
Grundsätzlich kann der Verkehrsverstoß verfolgt werden, solange er nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Verkehrsverstoß begangen worden sein soll. Der Lauf der Verjährung kann jedoch durch verschiedene Handlungen unterbrochen werden. Das bedeutet, daß durch eine wirksame Unterbrechungshandlung erneut die Frist von drei Monaten zu laufen beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Hallo,
die Antwort zu 1. trifft nicht die Frage. Es geht nicht um Meßfehler ,sondern um die allgemeine Rechtmäßigkeit von Blitzaufnahmen (Stichwort Persönlichkeitsrechtsverletzung). Bitte hierzu Ihre Stellungnahme.
MfG
Dr.Hohn
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage, in der Sie mit der Verletzung des Persönlichkeitsrechts einen völlig anderen Sachverhalt ansprechen, nehme ich wie folgt Stellung:
Sie meinen vermutlich den Beschluß des BVerfG 2 BvR 941/08
vom 11. August 2009.
In diesem Fall machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Videoaufzeichnung stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten seien von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden. Der jeweilige Fahrer sei erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl dahingehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, habe nicht stattgefunden. Daher hätte kein Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gehabt, sich durch rechtmäßiges Verhalten der Videoaufzeichnung zu entziehen. Die Löschung sei frühestens nach Auswertung erfolgt. Für eine derartige Geschwindigkeitsüberwachung bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt sei.
Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus:
"In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfaßt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, daß ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Daß die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08
)."
Zusammengefaßt bedeutet das, daß Aufzeichnung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, die unabhängig davon gemacht werden, ob ein konkreter Verdacht wegen eines Verkehrsverstoßes vorliegen.
Mit der Frage, wie schnell dem Betroffenen der Verstoß mitgeteilt werden muß, hat das nichts zu tun.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt