Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Davon ausgehend, dass das Anhörungsschreiben ohne Zustellnachweis an die GmbH gesendet wurde und somit der Zugang nicht nachgewiesen werden kann, empfehle ich Ihnen den Fahrer in der von Ihnen vorgesehenen Art und Weise nicht zu benennen. Denn eine Sicherheit, ob tatsächlich niemand mehr anwesend ist zu der von Ihnen angedachten Zeit besteht nicht. Sofern die Frist zur Antwort bis auf den heutigen Tag, läuft die Frist bis 24 Uhr und allenfalls zu dieser Zeit sollte eine Antwort erfolgen. Sollte die gesetzte Frist zu einem späteren Zeitpunkt ablaufen, so sollten sie auch erst zu einem späteren Zeitpunkt antworten.
Mit einer Fahrtenbuchauflage müssen Sie nicht rechnen, da sie sich als Geschäftsführer der GmbH nicht damit verteidigt haben, nicht mehr zu wissen, wer der Fahrer war. Die Nichtbeachtung der Anhörungsschreiben kann eine Fahrtenbuchauflage nicht rechtfertigen. Sofern die Behörde eine solche Auflage erteilt, können Sie sich dagegen erfolgreich wehren. Zum einen damit, dass Sie nicht geäußert haben, nicht zu wissen wer der Fahrer ist und zum anderen können sie den Zugang der Anhörungsschreiben infrage stellen.
Ihre Frage „Ich bin doch kein Wiederholungstäter, weil unter 26 km/h oder ?" darf ich damit beantworten, dass sie zutreffender Weise kein Wiederholungstäter sind, aufgrund der aktuellen Überschreitung mit nur 24 km/h.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)