Sehr geehrte Fragensteller,
im Ausgangspunkt wird es um die Frage gehen, wie man gesundheitlich Ihre Tochter stabilisieren kann und wer das anordnet / im Folgenden dann dauerhaft gesundheitlich und finanziell weiter betreut.
Eine Zwangseinweisung scheint bei den geschilderten Extremzuständen zuerst einmal sehr wahrscheinlich. Und das ganz unabhängig von der Frage der Betreuung.
Bei der Betreuung wird man mit dem Grundhandicap leben müssen, dass die Behörden vielleicht misstrauisch sein könnten, ob man selber für die problematische Lage mitverantwortlich ist. Allerdings schildern Sie, dass Sie bereits die Betreuungs ihres Enkels übertragen bekommen haben. Insofern scheint es auch gut möglich, dass Sie ihre Tochter betreuen dürfen.
Im wesentlichen geht es darum, dass Sie möglichst ruhig und sachlich schildern, warum und welche Probleme Ihre Tochter hat und wieso Sie denken, dass Ihre Tochter durch die Betreuung durch Sie dauerhaft profitieren kann bzw. Sie einfach ordnungsgemäß die Dinge in gesundheutlicher und geschäftlicher Art für Ihre Mutter abwickeln. Ein gewichtiger Faktor ist es sicher auch, wenn die Tochter explizit die Betreuung durch Sie wünschen sollt.
§ 1816 BGB:
"(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.
(2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zu übermitteln.
(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.
(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat.
(5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.
(6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht."
Im wesentlichen muss man also darlegen, warum man im Interesse des zu Betreuenden handeln würde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwat Saeger
Antwort
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