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Rechtliche Betreuung, Alkohol und psychische Erkrankung

3. Februar 2024 19:59 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren

Meine Tochter (24) leidet unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wie Alkoholismus, Depressionen sowie Panikattacken, zudem leidet sie unter Diabetes, Typ 1

Dieser Zustand der körperlich Abhängigkeit und psychische Erkrankung dauert schon mindestens zwei Jahre an, das Kind (2) von meiner Tochter lebt bei mir, da das Jugendamt schon vor mehr als ein Jahr eine Obhut ausgesprochen hat .

Ich habe eine rechtliche Betreuung über meine Tochter beantragt, die mir erst mal abgelehnt wurde, da der Gutachter meine Tochter in ihren guten Tagen erwischt hat und den gute Verfassung. Jedoch ist in gute Verfassung nur zwischen 3-5 Tage im Monat. Restliche Zeit im Monat ist sie leider alkoholisiert oder befindet sich im Krankenhaus, sie hatte vor wenige Tagen im Koma gelegen und war dem Tod so nah wie noch nie. Ich habe ein Widerspruch geschrieben, weil mir die rechtliche Betreuung versagt wurde, ich habe jetzt erneut das Gericht kontaktiert und neue Tatsachen geschildert.

Direkt nach dem, hat sich meine Tochter aus dem Krankenhaus wieder entlassen lassen und das gegen ärztlichen Rat wiederholt immer wieder. Danach haben wir auf Ihren Wunsch einen Platz in einer psychiatrische Klinik gefunden, wo sie aufgenommen wurde. Aber auch da hatte sie nach paar Stunden keine Lust zu bleiben und hat sich gegen den ärztlichen Rat wieder entlassen.
Nur zwei Tage nachdem sie im Koma war, hat sie wieder getrunken und sie trinkt jeden Tag.

Heute habe ich nun einen Anruf vom Gericht bekommen, dass die am Mittwoch nun zu einem Gespräch zu meiner Tochter kommen wollen.

Können Sie mir bitte sagen, welche Möglichkeiten habe ich noch, dass meine Tochter doch zwangseingewiesen wird? Ich vermute das wird am Mittwoch ein erneuter Gutachten erstellt, was passiert bei so einem Gespräch? Wenn meine Tochter wie ich vermute, in schlechter Verfassung erwischt wird, wird sie sofort eingewiesen oder dauert das wieder Tage, bis der Beschluss da ist? Ich vermute, bei diesem Tempo lebt meine Tochter nicht mehr lange da der Körper schon sehr mitgenommen ist, sie ist sehr dünn geworden sie kümmert sich um ihren Diabetes überhaupt nicht was immer wieder Lebensgefahr ergibt. Das ist alles akut selbstgefährdend und gefährlich schon einige Zeit

Jedoch habe ich die Vermutung, dass bei dem ersten Gutachten die Dame gedacht hätte, dass ich eine verrückte Mutter bin und möchte nur irgendwelche Kontrolle über meine Tochter, was ich überhaupt nicht will. Ich will nur meine Tochter helfen, dass sie womöglich eine geeignete Therapie anfängt und am Leben bleibt. Sie leidet selber sehr darunter, dass ihre Tochter aufgrund ihrer Krankheiten weg ist, dass sie das nicht auf die Reihe bekommt. Sie hat einige Pläne gehabt, wie sie erleben in Griff bekommt aber es funktioniert einfach nicht, die Krankheit ist stärker.

Ich würde für ein paar Tipps dankbar sein,, bezüglich was ich noch für Möglichkeiten habe für meine Tochter sowie auch, was uns am Mittwoch bei diesem Gespräch mit einer Person vom Gericht erwartet. Ich bedanke mich aufrichtig.

3. Februar 2024 | 21:24

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragensteller,

im Ausgangspunkt wird es um die Frage gehen, wie man gesundheitlich Ihre Tochter stabilisieren kann und wer das anordnet / im Folgenden dann dauerhaft gesundheitlich und finanziell weiter betreut.

Eine Zwangseinweisung scheint bei den geschilderten Extremzuständen zuerst einmal sehr wahrscheinlich. Und das ganz unabhängig von der Frage der Betreuung.

Bei der Betreuung wird man mit dem Grundhandicap leben müssen, dass die Behörden vielleicht misstrauisch sein könnten, ob man selber für die problematische Lage mitverantwortlich ist. Allerdings schildern Sie, dass Sie bereits die Betreuungs ihres Enkels übertragen bekommen haben. Insofern scheint es auch gut möglich, dass Sie ihre Tochter betreuen dürfen.

Im wesentlichen geht es darum, dass Sie möglichst ruhig und sachlich schildern, warum und welche Probleme Ihre Tochter hat und wieso Sie denken, dass Ihre Tochter durch die Betreuung durch Sie dauerhaft profitieren kann bzw. Sie einfach ordnungsgemäß die Dinge in gesundheutlicher und geschäftlicher Art für Ihre Mutter abwickeln. Ein gewichtiger Faktor ist es sicher auch, wenn die Tochter explizit die Betreuung durch Sie wünschen sollt.

§ 1816 BGB:

"(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.
(2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zu übermitteln.
(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.

(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat.
(5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.
(6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht."

Im wesentlichen muss man also darlegen, warum man im Interesse des zu Betreuenden handeln würde.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwat Saeger


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