Unsere Agentur möchte ein Online Ferienwohnungsvermietungsportal übernehmen.
Die Seite war bis so strukturiert, dass lediglich die Vermieter mit deren Kontaktadresse genannt wurden in den jeweiligen Kategorien. Der "Kunde" musste also direkt zum Vermieter Kontakt aufnehmen.
Das Portal wird nun überarbeitet und soll nun dahingehend geändert werden:
- Die "Kunden" können jetzt direkt über unser Portal die Reise entsprechend buchen und haben auch sodann Einblick auf den "Belebungskalender".
Das soll aber lediglich für die Neukunden (in dem Fall die Vermieter) so generiert werden.
- Ändert sich nun die rechtliche Grundlage, da wir jetzt als sog. Reisveranstalter entsprechend tätig werden? Oder bleibt das unberührt.
Welche gesetzlichen Änderungen würden sich ändern, wenn das Portal dahingehend ausgebaut wird?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
in der Tat werden Sie von Rechts wegen als Reiseveranstalter behandelt, wenn die Verbraucher über Ihr Portal unmittelbar Ferienwohnungen buchen können. Daß Ihnen selbst die Wohnungen nicht gehören, Sie also „eigentlich" nur als Vermittler auftreten, ändert daran nichts, selbst wenn Sie darauf mit einer sog. „Vermittlerklausel" hinweisen. Entsprechendes wurde vom Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 17.01.1985 entschieden (Az. VII ZR 163/84
) und mehrfach bestätigt (z. B. Urteil vom 23.10.2012 (Az. X ZR 157/11
).
Es gelten für Sie also die §§ 651a
bis 651m BGB
. Die Verbraucher können im Einzelfall das Recht zur Minderung bzw. Kündigung und z. B. Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit haben, wenn die Ferienwohnungen mangelhaft sind.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller28. Juli 2016 | 23:06
Guten Abend,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wäre es sodann möglich durch eine Vereinbarung gegenüber dem Vermieter entsprechend den z. B. Schadensersatz oder Minderung weiter zu berechnen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt28. Juli 2016 | 23:26
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
mit den Vermietern können und sollten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.