Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworten:
Die häufige Aufnahme von Schriftkontakten per Brief oder E-Mail ist genau so wie z.B. ein penetranter Aufenthalt in der Nähe oder ein unerwünschtes Zusenden von Geschenken oder Blumen als Handlung des Stalkings zu sehen. Dass der Täter dies nicht wusste, wird aber in Bezug auf einen Irrtum relevant. Ohne Akteneinsicht kann aber keine abschließende Beurteilung darüber erfolgen, ob Ihr Verhalten den Tatbestand des Stalking erfüllt – dagegen spricht ggf. das Verfassen von lediglich acht Briefen über mehrere Monate hinweg.
Ihr psychischer Zustand könnte auch gegen Ihre Schuldfähigkeit sprechen. Grundsätzlich ist die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung durch die Ermittlungsbehören möglich, insbesondere, weil ein Arzt sein Einverständnis mit dieser Maßnahme erklärt hat. Genauer kann aber auch dies nur nach Akteneinsicht beurteilt werden. Kritisch ist aber zu sehen, dass Ihnen keine Möglichkeit gegeben wurde, mit einem Verteidiger oder einem Dolmetscher Kontakt aufzunehmen, wobei es bei letzterem auf Ihre Verständnis- und Ausdrucksfähigkeit in der englischen Sprache ankommt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung zu Ihrer Problematik vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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