Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grds. existiert ein Rechtsanspruch auf ein Erstausbildung oder Ausbildung nicht. Dies entspricht eher politischen Slogans, womit ein solches Recht ggf. gefordert wird. Existent ist es jedoch bis heute nicht.
Rechtlich bestehen jedoch einige Ansatzpunkte, so u.a. im Bundesbildungsgesetz und in sozialrechtlichen Vorschriften.
So gibt § 1 Abs. 3 BBiG eine Art Legaldefinition für eine Ausbilfung. Jedoch leitet sich auch hier kein direkter Aspruch ab:
(3) 1Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. 2Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Im SGB III besteht nach § 59 eine grds. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Dies setzt jedoch voraus, eine entsprechende Ausbildung begonnen zu haben und auch weiterhin auszuüben.
Auch das Grundgesetz gibt einen solchen Anspruch nicht her, wobei bereitsfraglich ist, ob aus den Artikeln des Grundgesetzes direkte Ansprüch abgeleitet werden können. In Art. 12 Abs. GG
ist zumindest eine Berufswahlfreiheit und damit auch eine Ausbildungswahlfreiheit garantiert:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Bei den Agenturen für Arbeit existieren hier zudem Stellen, die bei der Ausbildungsstellensuche behilflich sind und die t.w. in über- bzw. außerbetrieblicher Regie Ausbildungen anbieten.
Ein direkter rechtlicher Anspruch existiert kedoch leider nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com
9. September 2008
|
14:49
Antwort
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