Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund der Gemeinschaftsordnung sind Sie als Mitglied der Eigentümergemeinschaft verpflichtet, die dort festgesetzten Kosten gemäß der Kostenaufteilung zu tragen.
Dabei sind Sie als Miteigentümerin nach § 16 WEG gesetzlich verpflichtet, auch die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anteilsgemäß mitzutragen.
Die von Ihnen genannten Kosten sind allesamt also zu tragen.
Welche weiteren Kosten zu tragen sind, ergibt sich dann aus der Gemeinschaftsordnung
Ob Sie es tatsächlich nutzen (z.B. Lift), spielt keine Rolle. Maßgeblich ist da die Nutzungsmöglichkeit.
Darauf, ob Sie es auch tatsächlich in Anspruch nehmen, kommt es also nicht ab.
Der Hausmeister z.B. kontrolliert auch den Zugang zum Kellerraum, die Eingänge etc. muss also ebenso gezahlt werden, wie die Müllabfuhr, wenn Sie Zugang zu den Mülltonnen haben, wovon ich ausgehe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle