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Rechnung unverbindliche Beratung

10. Oktober 2015 12:06 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Nelsen

Zusammenfassung

Ein Honorar für eine Beratung kann nur verlangt werden, wenn es vorher - dem Grunde und der Höhe nach - vereinbart wurde.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es geht um folgende Situation - während meiner Suche um einen geeigneten Floristen für meine Hochzeit habe ich mehrere Termine und Beratungsgespräche mit verschiedenen Floristen in Anspruch genommen. Bei jedem dieser Gespräche hieß es es ist unverbindlich und kostenfrei, es haben sich auch alle Floristen an diese Aussage gehalten, einer jedoch hat dieses Beratungsgespräch in Rechnung gestellt. Ich soll nun den Rechnungsbetrag in Höhe von 180,00€ und eine Mahngebühr von 5,00€ zahlen so heißt es in der Email. Dieser Florist hat weder meine Anschrift noch Telefonnummer geschweige denn irgendeine Unterschrift von mir. Es fand nur ein Email Verkehr statt und anschließend eine Terminvereinbarung, nirgendwo wurde über Geld gesprochen oder irgendwelche Verpflichtungen, auf der Homepage oder in den AGB s ist ebenso nichts auffindbar dass eine Beratung etwas kostet. Auch während dem Beratungsgespräch wurde nichts von irgendwelchen Kosten erwähnt, dies kann auch von Zeugen bestätigt werden.
Wie sieht die Rechtslage in dieser Situation aus, muss ich bezahlen, kann der Florist mich Anklagen, bei wem liegt die Beweislast?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ein Honorar für eine Beratung kann nur dann anfallen, wenn die Vertragsparteien - Sie und die Floristin - sich über die Entgeltlichkeit geeinigt haben. Wenn es keinen Hinweis darauf gegeben hat - auch nicht durch die ausgehängten AGB - , so kann auch nichts abgerechnet werden.
Zudem ist die Abrechnung von pauschal EUR 180,-- so gar nicht nachvollziehbar. Handelt es sich um ein Pauschalhonorar, wurde nach Stunden abgerechnet, nach potentieller Auftragssumme?
Aus meiner Sicht besteht aber grundsätzlich schon kein Anspruch auf dieses Honorar, da es nicht vereinbart war.

Die Floristin kann Sie zwar verklagen. Sie muss aber beweisen, dass ein Honorar in dieser Höhe vereinbart war. Dies wird ihr nicht gelingen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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