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Rechnung über die Scheidungsfolgenvereinbarung

4. März 2025 21:04 |
Preis: 40,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


20:35

Hallo,
ich habe im Rahmen meiner Scheidung Kontakt zu meiner Anwältin aufgenommen, weil ich gehört hatte, dass man durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung Geld bei der Scheidung sparen könnte.
Die Anwältin schickte mir nach dem Termin ein Schreiben, in dem ich ihr Honorar für das Aufsetzen der Vereinbarung bestätigen sollte und danach würde sie mir die Vereinbarung schicken. Ich bestätigte ihre Kosten schriftlich, sie schickte die Vereinbarung.

Danach fand meine Frau heraus, dass die Vereinbarung uns mehrere Tausend Euro Notarkosten kosten würde und somit viel mehr als eine Scheidung ohne Vereinbarung. Ich kontaktierte einen Notar, der mir die horrenden Kosten bestätigte.
Darauf kontaktierte ich meine Anwältin per Mail und teilte mit, dass wir uns aufgrund der hohen Kosten ohne Vereinbarung scheiden lassen wollten und fragte, dass das sicher billiger wäre und welcher Verfahrenswert angenommen würde. Darauf schickte sie ein Schreiben in dem sie mich bat, einen Termin zu vereinbaren, um die Problematik zu erörtern. Also alles NACH Aufsetzen der Vereinbarung.

Jetzt, über 1 Jahr später und nach Abschluss der Scheidung habe ich die Rechnung der Anwältin über die Kosten der Vereinbarung erhalten. Über die Vereinbarung, die ich nie hätte schließen wollen, wenn mir die notariellen Folgekosten bekannt gewesen wären. Dass sie mich nicht aufgeklärt hat, kann ich anhand Nachrichten, die ich mit meiner Frau geschrieben habe und an die Anwältin, dass wir uns aufgrund der selbst herausgefunden Notarkosten doch ohne Vereinbarung scheiden lassen möchten, aus meiner Sicht nachvollziehbar nachweisen.

Ich habe ihr geschrieben, dass ich die Rechnung nicht bezahle, aber als Entgegenkommen 2h Arbeit. Das hat sie abgelehnt.

Daher folgende Fragen:

- Muss ich die Rechnung über die Scheidungsfolgenvereinbarung zahlen, weil ich diese schriftlich bestätigt hatte? Eine Rechnung über eine Leistung, die ich nicht beauftragt hätte, wenn ich die hohen notariellen Folgekosten gekannt hätte.

- Wäre es die Pflicht der Anwältin gewesen, mich über die sehr hohen Notarkosten aufzuklären? Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und führt Scheidungsfolgenvereinbarungen explizit auf ihrer Homepage auf. Ich bin Laie und kontaktiere sie in der Hoffnung, dass sie mich unterstützt

- Wenn ja, ist sie durch die nicht erfolgte Aufklärung selbst schuld, dass sie eine Vereinbarung aufgesetzt hat und ich muss nicht zahlen?

- Hätte sie mich über Alternativen aufklären müssen? Ich bin mit dem Wunsch, Geld bei der Scheidung zu sparen, an sie herangetreten (kann ich leider nicht belegen).
Jetzt nach Rechnungsstellung und nachdem ich ihr mitgeteilt habe, dass ich diese so nicht zahle, schreibt sie, sie hätte mich informiert, dass wir auch nach der Scheidung formlos eine Vereinbarung hätten aufsetzen können. Stimmt das, dass das geht?
Sie hat mich darüber jedenfalls nicht informiert, sonst hätte ich ja nicht sie für viel Geld beauftragt

- Sie schreibt, dass sich meine Meinung zur Scheidung mit Vereinbarung offensichtlich geändert hat, als ich erfahren habe, dass es teurer wird als von mir angenommen. Ist das quasi die Bestätigung, dass sie mich nicht vorab aufgeklärt hat?
Und sie schreibt dass selbstverständlich ihre Arbeit zu zahlen ist, egal ob wir uns mit oder ohne Vereinbarung scheiden lassen. Ist das in dem Fall (nicht erfolgte Aufklärung vorab) so?

- Wenn ich die Rechnung nicht zahlen muss, was kann ich ihr antworten? Gibt es einen passenden Paragraphen?

- Was gibt es zu bedenken, wenn ich nicht zahle? Welche nächsten Schritte könnte sie gehen?

Viele Grüße

4. März 2025 | 22:09

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


In Ihrer Situation gibt es mehrere rechtliche Aspekte zu berücksichtigen:


1.

Verpflichtung zur Zahlung der Rechnung:

Da Sie die Kosten für das Aufsetzen der Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich bestätigt haben, besteht grundsätzlich eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung.

Diese Bestätigung stellt eine Vergütungsvereinbarung dar, die Sie bindet, sofern keine Anfechtungsgründe vorliegen.


2.

Aufklärungspflicht der Anwältin:

Die Anwältin hat die Pflicht, ihre Mandanten umfassend zu beraten und auf mögliche Kosten hinzuweisen, die mit einer bestimmten rechtlichen Handlung verbunden sind. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie nicht über die hohen Notarkosten informiert wurden und dass diese Information für Ihre Entscheidung wesentlich gewesen wäre, könnte dies ein Anfechtungsgrund wegen Irrtums sein (§ 119 BGB).

Allerdings ist die Beweislast hier bei Ihnen.


3.

Alternativen zur Scheidungsfolgenvereinbarung:

Wenn es Alternativen gibt, die kostengünstiger sind, hätte die Anwältin Sie darüber informieren müssen, insbesondere wenn Sie mit dem Ziel, Kosten zu sparen, an sie herangetreten sind.

Die Möglichkeit, eine Vereinbarung nach der Scheidung formlos zu treffen, könnte eine solche Alternative darstellen.


4.

Nichtzahlung der Rechnung:

Wenn Sie die Rechnung nicht zahlen, könnte die Anwältin rechtliche Schritte einleiten, um die Forderung durchzusetzen, z.B. ein Mahnverfahren.

Sie sollten daher gut abwägen, ob Sie die Rechnung anfechten können und ob Sie bereit sind, das Risiko eines Rechtsstreits einzugehen.


5.

Mögliche Antwort an die Anwältin:

Sie könnten argumentieren, dass die Aufklärungspflicht verletzt wurde und dass Sie die Vereinbarung nicht beauftragt hätten, wenn Sie über die Notarkosten informiert gewesen wären.

Sie könnten auf § 119 BGB (Anfechtung wegen Irrtums) verweisen, wenn Sie die Anfechtung der Vergütungsvereinbarung in Betracht ziehen.


6.

Es ist wichtig, dass Sie alle relevanten Beweise, wie E-Mails und Nachrichten, sorgfältig dokumentieren, um Ihre Position zu untermauern.

Wenn Sie sich entscheiden, die Rechnung nicht zu zahlen, sollten Sie auf eine klare und sachliche Kommunikation mit der Anwältin achten, um Missverständnisse zu vermeiden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. März 2025 | 06:49

Sehr geehrter Herr Raab,

vielen Dank für die schnelle und umfassende Beantwortung meiner Fragen.

Zum Thema Beweislast habe ich folgende Rückfragen:

Reichen als Beweise für die nicht erfolgte Aufklärung die folgenden Dinge Ihrer Einschätzung nach aus:
- Nachrichten zwischen mir und meiner Frau unmittelbar nach Aufsetzen der Vereinbarung durch die Anwältin, aus denen hervorgeht, dass meine Frau die Notarkosten herausgefunden hat
- Nachricht danach von mir an meine Frau, dass ich einen Notar kontaktiert habe und die hohen Kosten stimmen
- Nachricht vom von mir kontaktierten Notar über die Gebühren
- Nachricht danach an die Anwältin, dass wir uns aufgrund der hohen Kosten ohne Vereinbarung scheiden lassen möchten
- Nachricht letzte Woche von der Anwältin mit ua folgendem: "Ihre Meinung hat sich offensichtlich in dem Moment geändert, als Sie erfahren haben, dass die Kosten höher sind als von Ihnen angenommen." Kann der Satz als Beweis gewertet werden, dass sie mich nicht aufgeklärt hat (denn sonst hätte ich ja die korrekten Kosten angenommen oder zumindest die ungefähren).

Wir reden davon abgesehen ja auch von einer aus wirtschaftlicher Sicht völlig unnötigen Vereinbarung. Kann diese Tatsache auch als Beweis dienen? Denn wieso hätte ich Tausende Euro (für die Anwältin und den Notar) zahlen wollen, wenn ich bei Beauftragung der Vereinbarung gewusst hätte, dass erstens der Notar so teuer ist und zweitens eine Vereinbarung auch ohne jegliche Kosten abgeschlossen werden kann? Könnte das auch als Beweis dienen?

Falls relevant: Wir hatten eine sehr gütliche und einvernehmliche Scheidung; meine Frau ohne Anwalt. Das Aufsetzen der Vereinbarung wäre also außer für die (nicht eingetretene) Kostenersparnis nicht notwendig gewesen.

Wie könnte die Anwältin den aus meiner Sicht sehr eindeutigen Sachverhalt verdrehen (zb indem sie sagt, sie hätte mich aufgeklärt, ich hätte nur nicht zugehört, oder etwas dergleichen?)

Sollte sie mich verklagen: wäre dann die Beweislast, dass sie mich aufgeklärt hat, bei ihr?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. März 2025 | 20:35

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehm,e ich wie folgt Stellung:


I.

In einem Streit über die Aufklärungspflicht einer Rechtsanwältin bezüglich der Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist die Beweislast entscheidend.

Grundsätzlich trägt derjenige die Beweislast, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte herleiten möchte. In diesem Fall wären Sie beweispflichtig dafür, dass die Anwältin ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist.


II.

Mögliche Beweismittel

1.

Nachrichten zwischen Ihnen und Ihrer Frau:

Diese können als Indizien dafür dienen, dass Sie erst nachträglich über die hohen Notarkosten informiert wurden. Sie zeigen, dass die Kosten nicht von Anfang an klar waren.

2.

Nachricht vom Notar über die Gebühren:

Diese Nachricht bestätigt die Höhe der Notarkosten und kann als Beweis dafür dienen, dass Sie sich selbst über die Kosten informieren mussten.

3.

Nachricht an die Anwältin über die Entscheidung, sich ohne Vereinbarung scheiden zu lassen:

Diese Nachricht könnte darauf hinweisen, dass die Kosten der Vereinbarung für Sie überraschend waren und Ihre Entscheidung beeinflusst haben.

4.

Nachricht der Anwältin mit dem Satz über Ihre Meinungsänderung:

Dieser Satz könnte als Beweis gewertet werden, dass die Anwältin Ihnen die Kosten nicht korrekt mitgeteilt hat. Er deutet darauf hin, dass Ihre Meinung sich erst nach Kenntnis der tatsächlichen Kosten geändert hat.


III.

Wirtschaftliche Unnötigkeit der Vereinbarung

Die Tatsache, dass die Vereinbarung aus wirtschaftlicher Sicht unnötig war, könnte als Indiz dafür dienen, dass Sie bei Kenntnis der tatsächlichen Kosten die Vereinbarung nicht eingegangen wären. Dies könnte Ihre Argumentation stützen, dass Sie nicht ausreichend aufgeklärt wurden.


IV.

Verteidigung der Anwältin

Die Anwältin könnte argumentieren, dass sie Sie über die Kosten informiert hat und dass Sie möglicherweise nicht zugehört oder die Informationen nicht richtig verstanden haben. Sie könnte auch behaupten, dass die Aufklärung mündlich erfolgte und daher nicht dokumentiert ist.


V.

Beweislast bei einer Klage

Sollte die Anwältin Sie verklagen, wäre es an Ihnen, zu beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgte.

In der Regel liegt die Beweislast bei demjenigen, der eine Pflichtverletzung behauptet. Sie müssten also darlegen und beweisen, dass die Anwältin ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist.


VI.

Zusammenfassung

Die von Ihnen genannten Nachrichten und die wirtschaftliche Unnötigkeit der Vereinbarung können als Indizien dafür dienen, dass die Anwältin ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Beweislast liegt jedoch bei Ihnen, und es wäre wichtig, diese Indizien überzeugend darzulegen, um Ihre Position zu stärken.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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RECHTSGEBIETE
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