Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Einen Vergütungsanspruch hat der Bekannte bzw. seine Firma gegen Sie nur, wenn zwischen Ihnen und ihm bzw. seiner Firma ein Vertragsverhältnis besteht, kraft dessen der Bekannte bzw. seine Firma die Zahlung eines Werklohns von Ihnen verlangen kann. Der Bekannte bzw. seine Firma ist für das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses beweispflichtig. Wenn dieser Beweis nicht gelingt, kann ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen Sie nicht durchgesetzt werden. Ihrer Sachverhaltsschilderung nach zu urteilen, hat es zu keinem Zeitpunkt einen Vertrag gegeben, sondern vielmehr hat der Bekannte die Leistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses erbracht, ohne sich dafür eine Gegenleistung versprechen zu lassen. Damit kann er von Ihnen keine Vergütung fordern.
Ich empfehle Ihnen danach, die Rechnung schriftlich zurückzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, dass aus o.g. Gründen keine Zahlungspflicht besteht. Weitere Mahnungen, die evtl. bei Ihnen eingehen, können Sie sodann unbeantwortet lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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