Sehr geehrte Fragestellerin,,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann zwar nicht beurteilen, ob die Forderungen, die gegen Sie bestehen, verjährt sind oder nicht. Sollten Sie tituliert sein, so müsste die Frage der Verjährung im einzelnen geprüft werden.
Die Unterschrift gilt als eindeutige Willensbekundung des Unterzeichnenden. Deshalb muss aus dem Schriftzug hervorgehen, von wem er stammt. Der Bundesgerichtshof hat detailliert festgelegt, wie eine gültige Unterschrift aussieht: Sie muss den vollen Familiennamen enthalten, der Vorname alleine reicht nicht aus. Bei dem Schriftzug muss es sich zudem erkennbar um die Wiedergabe eines Namens handeln. Dieser muss zwar nicht vollständig lesbar sein, es müssen aber zumindest Andeutungen von Schrift erkennbar sein. Der Aussteller muss also identifizierbar sein. (etwa: BGH, Urteil vom 25. 10. 2002 - V ZR 279/01 )
Sofern die Identität in Ihrem Fall feststeht bzw. ermittelbar ist, ist es dann auch zulässig, mit Ihrem Geburtsnahmen zu unterzeichnen (vgl. etwa: AG München HRB 86384) und die Einrede der Verjährung zu erheben.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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